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MoselSchPV 1997 § 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände

Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.

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