Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.
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MoselSchPV 1997 § 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
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