Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
MoselSchPV 1997 § 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.