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MPAV Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)

Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1228, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Oral zu applizierende Sättigungspräparate auf Cellulosebasis mit definiert vorgegebener Geometrie – zur Behandlung des Übergewichts und zur Gewichtskontrolle –

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