MPBetreibV § 1 Anwendungsbereich

Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten

(1) Diese Verordnung gilt für das Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten im Sinne des Medizinproduktegesetzes einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Medizinprodukte

1.
zur klinischen Prüfung,
2.
zur Leistungsbewertungsprüfung oder
3.
die in ausschließlich eigener Verantwortung für persönliche Zwecke erworben und angewendet werden.

(3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes sowie die Rechtsvorschriften, die aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassen wurden, sowie Unfallverhütungsvorschriften bleiben unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (6. Senat) - B 6 KA 28/13 R
14. Mai 2014
B 6 KA 28/13 R 14. Mai 2014