(1) Diese Verordnung gilt für das Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten im Sinne des Medizinproduktegesetzes einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Medizinprodukte
- 1.
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zur klinischen Prüfung, - 2.
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zur Leistungsbewertungsprüfung oder - 3.
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die in ausschließlich eigener Verantwortung für persönliche Zwecke erworben und angewendet werden.
(3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes sowie die Rechtsvorschriften, die aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassen wurden, sowie Unfallverhütungsvorschriften bleiben unberührt.