MPBetreibV § 18 Übergangsbestimmung

Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten

Sofern ein Betreiber vor dem 1. Januar 2017 ein Medizinproduktebuch nach § 7 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung begonnen hat, darf er dieses als Medizinproduktebuch im Sinne des § 12 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung nach § 7 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiterführen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von