Verantwortlicher für das erstmalige Inverkehrbringen von Medizinprodukten ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter. Werden Medizinprodukte nicht unter der Verantwortung des Bevollmächtigten in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt, ist der Einführer Verantwortlicher. Der Name oder die Firma und die Anschrift des Verantwortlichen müssen in der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung des Medizinproduktes enthalten sein.
MPG § 5 Verantwortlicher für das erstmalige Inverkehrbringen
Gesetz über Medizinprodukte
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 26/13
20. November 2014
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3 C 26/13 | 20. November 2014 |