Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 7 aus.
MTA-APrV § 24 Erlaubnisurkunden
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.