MTA-APrV § 24 Erlaubnisurkunden

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 7 aus.

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