MuSchG § 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis

Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter

(1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.

(2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 271/16
13. Oktober 2016
5 Sa 271/16 13. Oktober 2016
Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 19/11 R
10. Mai 2012
B 1 KR 19/11 R 10. Mai 2012
Urteil vom Bundessozialgericht (11. Senat) - B 11 AL 26/10 R
22. Februar 2012
B 11 AL 26/10 R 22. Februar 2012