MusikfachhAusbV § 10 Zusatzqualifikationen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin

(1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B können als Zusatzqualifikationen vermittelt werden.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt die in der Anlage 1 Abschnitt B enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.

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