(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
-
Warenwirtschaft und Rechnungs-
wesenmit 10 Prozent, - 2.
-
Musikkundlicher Beratungs-
hintergrundmit 30 Prozent, - 3.
-
Geschäftsprozesse im
Musikhandelmit 20 Prozent, - 4.
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Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent, - 5.
-
Kundenberatung mit 30 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
-
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 2.
-
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 3.
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im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindestens „ausreichend“, - 4.
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in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und - 5.
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in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäftsprozesse im Musikhandel“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
-
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und - 2.
-
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.