(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich
- 1.
-
auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
-
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
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Warenwirtschaft und Rechnungswesen, - 2.
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Musikkundlicher Beratungshintergrund.
(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
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Waren annehmen und lagern, - b)
-
Warenbestände erfassen und kontrollieren, - c)
-
Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen sowie - d)
-
verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten und Kalkulationen durchführen
- 2.
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der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Beratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
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Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel unterscheiden, - b)
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den Musikmarkt einschätzen, - c)
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Epochen der Musikgeschichte einordnen, - d)
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Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, unterscheiden sowie - e)
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Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts berücksichtigen
- 2.
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der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
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die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.