(1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich
- 1.
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auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
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auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
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Geschäftsprozesse im Musikhandel, - 2.
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Wirtschafts- und Sozialkunde, - 3.
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Kundenberatung.
(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Musikhandel bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
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Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen, - b)
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Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowie - c)
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Geschäftsprozesse bearbeiten
- 2.
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für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen: - a)
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Verkauf, - b)
-
Marketing, - c)
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Warenbeschaffung sowie - d)
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Serviceleistungen;
- 3.
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der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 4.
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die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; - 2.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
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die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
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kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln, - b)
-
fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie - c)
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kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigen
- 2.
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der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen; - 3.
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der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen; - 4.
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die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.