MusikfachhAusbV Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 666 - 667)
– Zeitliche Gliederung –

Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.


Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.1 Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele a bis d, Abschnitt C Nummer 1.1 Stellung und Struktur, Abschnitt C Nummer 1.2 Betriebliche Organisation, Abschnitt C Nummer 1.3 Berufsbildung, Abschnitt C Nummer 1.4 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Abschnitt C Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Abschnitt C Nummer 2.1 Arbeitsorganisation
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.2 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, Abschnitt A Nummer 1.3 Kommunikation mit Kunden, Abschnitt A Nummer 1.5 Kassieren und Kassenabrechnung, Abschnitt A Nummer 2.1 Werbemaßnahmen, Abschnitt A Nummer 2.2 Warenpräsentation, Abschnitt A Nummer 4.2 Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele a bis c, Abschnitt C Nummer 1.6 Umweltschutz
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 3.4 Warenwirtschaftssystem, Abschnitt C Nummer 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Abschnitt C Nummer 2.3 Interne Kommunikation und Kooperation
zu vermitteln.


Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.1 Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele e und f, Abschnitt A Nummer 1.6 Serviceleistungen, Abschnitt A Nummer 1.7 Beschwerde, Reklamation und Umtausch
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.4 Kundenberatung, Musikgeschichte, Abschnitt A Nummer 1.8 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Abschnitt A Nummer 2.3 Verkaufsförderung, Abschnitt A Nummer 2.4 Vertriebswege, Abschnitt A Nummer 2.5 Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht, Abschnitt A Nummer 2.6 Märkte und Zielgruppen
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 3.2 Wareneingang und Warenlagerung, Abschnitt A Nummer 3.3 Bestandskontrolle, Abschnitt A Nummer 4.1 Preisbildung und Kalkulation, Abschnitt A Nummer 4.2 Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele d bis f,
zu vermitteln.


Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 3.1 Einkaufsplanung und Bestellung, Abschnitt A Nummer 4.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Abschnitt A Nummer 4.4 Unternehmerische Entscheidungsprozesse
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus

Abschnitt B Nummer 1 Musikinstrumente, Abschnitt B Nummer 2 Musikalien oder Abschnitt B Nummer 3 Tonträger
zu vermitteln.

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