(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.1)
- a)
-
Warenbereiche und Dienstleistungen im Musikfachhandel, insbesondere der Sortimente Musikalien, Musikinstrumente und Tonträger, unterscheiden - b)
-
Kunden über Sortimente im Ausbildungsbetrieb informieren - c)
-
Eigenschaften, Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren der Sortimente unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte darstellen; Informationsquellen zur Aneignung von Warenkenntnissen nutzen - d)
-
Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Waren der Sortimente anwenden - e)
-
Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmarken im Verkaufsgespräch erläutern - f)
-
Trends und innovative Ansätze beobachten sowie für die Sortimentsgestaltung und als Verkaufsargument nutzen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.2)
- a)
-
die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handelstätigkeit erläutern und bei der eigenen Aufgabenerfüllung berücksichtigen - b)
-
Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit darstellen - c)
-
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und -bindung beitragen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.3)
- a)
-
auf Erwartungen und Wünsche der Kunden hinsichtlich Waren, Beratung und Service eingehen - b)
-
auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren - c)
-
im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigen - d)
-
Fragetechniken einsetzen - e)
-
Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und Verkaufsgesprächen anwenden - f)
-
auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagieren - g)
-
Konfliktursachen feststellen, Konfliktlösungen im Beratungsgespräch entwickeln und anwenden - h)
-
zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörungen beitragen - i)
-
Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.4)
- a)
-
Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten, dabei rechtliche und betriebliche Vorschriften anwenden - b)
-
Kundentypen und Verhaltensmuster unterscheiden, in Verkaufsgesprächen individuell nutzen - c)
-
Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und nutzen
- d)
-
in Verkaufs- und Beratungsgesprächen fachbezogene Waren vorführen und über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale informieren - e)
-
Epochen der Musikgeschichte bei der Beratung berücksichtigen - f)
-
Wissen über Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, bei Information und Beratung nutzen - g)
-
in Verkaufsgesprächen Aspekte der Notenlehre berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.5)
- a)
-
Kassieranweisung beachten - b)
-
Kasse vorbereiten, kassieren, bare und unbare Zahlungen abwickeln, Preisnachlässe berücksichtigen - c)
-
Kaufbelege erstellen - d)
-
Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleiten - e)
-
Ursachen für Kassendifferenzen feststellen - f)
-
Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.6)
- a)
-
Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit und -bindung anbieten - b)
-
an der Entwicklung von Serviceleistungen mitwirken, Kooperationspartner einbeziehen - c)
-
Kataloge und Nachschlagewerke für Beratung und Verkauf nutzen
Umtausch
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.7)
- a)
-
Beschwerde, Reklamation und Umtausch unterscheiden; rechtliche Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwenden - b)
-
Beschwerde, Reklamation und Umtausch entgegennehmen und bearbeiten - c)
-
Beschwerde, Reklamation und Umtausch als Elemente einer kundenorientierten Geschäftspolitik nutzen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.8)
- a)
-
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden - b)
-
fremdsprachige Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten - c)
-
Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.1)
- a)
-
bei Werbemaßnahmen Arten, Ziele, Aufgaben und Zielgruppen der Werbung unterscheiden - b)
-
Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens und der aktuellen Informations- und Werbemöglichkeiten in der Musikbranche einsetzen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.2)
- a)
-
Waren verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einsetzen - b)
-
Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen, Waren platzieren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.3)
- a)
-
bei der Planung und Auswertung von verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken, verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen - b)
-
Kunden Messeneuheiten und Produktneuentwicklungen vorstellen, verkaufsfördernde Maßnahmen für diese Produkte initiieren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.4)
- a)
-
Vertriebswege im Musikfachhandel sortimentsbezogen unterscheiden - b)
-
Vor- und Nachteile von E-Commerce aus Sicht von Unternehmen und Kunden beurteilen - c)
-
Einsatz von E-Commerce für das Unternehmen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen
Verwertungsrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.5)
- a)
-
Kunden über Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts im Musikfachhandel informieren - b)
-
Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte von Musik beachten - c)
-
über Lizenzen und Verwertungsgesellschaften informieren - d)
-
Kunden über die Folgen von Verstößen informieren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.6)
- a)
-
Musikmarkt analysieren, nationale und internationale Entwicklungen berücksichtigen - b)
-
Einflüsse externer Faktoren, insbesondere von Mode, Freizeit, Sport und Massenmedien, auf die Entwicklung von Musiktrends beurteilen - c)
-
bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen - d)
-
Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten auswerten und nutzen - e)
-
Vorschläge für betriebliche Marketingmaßnahmen entwickeln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.1)
- a)
-
Bedarf an fachbezogenen Waren unter Berücksichtigung der Umsatz- und Bestandsentwicklung sowie der Absatzchancen ermitteln - b)
-
aktuelle und saisonale Einflüsse bei der Einkaufsplanung berücksichtigen - c)
-
Informations- und Bezugsquellen für die Beschaffung von Waren im Musikfachhandel nutzen, Recherchen, insbesondere in Datenbanken und Katalogen, durchführen - d)
-
Angebote einholen und vergleichen - e)
-
Waren im Musikfachhandel mittels unterschiedlicher Liefersysteme nach betrieblichen Vorgaben und rechtlichen Regelungen beschaffen - f)
-
Vertragserfüllung prüfen, insbesondere Liefertermine überwachen und bei Verzug mahnen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.2)
- a)
-
Wareneingänge erfassen und kontrollieren, Abweichungen melden und Waren nach betrieblichen Regelungen weiterleiten - b)
-
Waren annehmen und dabei rechtliche Regelungen beachten - c)
-
Waren lagern und pflegen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.3)
- a)
-
warenwirtschaftliche Daten erfassen; Belege des Wareneingangs, der Warenlagerung und des Verkaufs prüfen - b)
-
Bestände kontrollieren, bei Abweichungen betriebsübliche Maßnahmen einleiten - c)
-
bei Inventuren mitwirken, rechtliche Regelungen beachten - d)
-
zur Vermeidung von Inventurdifferenzen beitragen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.4)
- a)
-
Ziele und Aufgaben der Warenwirtschaft des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
-
Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss darstellen
- c)
-
Möglichkeiten der Datenerfassung und -verarbeitung nutzen - d)
-
rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben bei Datensicherung und Datenschutz beachten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.1)
- a)
-
Elemente der Preisgestaltung erläutern - b)
-
Folgen von Preisänderungen darstellen - c)
-
Preisauszeichnung im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben sicherstellen - d)
-
Nachlässe für bestimmte Gruppen prüfen - e)
-
Handelsspanne ermitteln, Auswirkungen von Preisbildung auf Gewinn und Absatz berücksichtigen - f)
-
Kalkulationen erstellen, Berechnungen durchführen - g)
-
die Kalkulation beeinflussende Faktoren unterscheiden; Preisbindung bei Verlagserzeugnissen berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.2)
- a)
-
Rechenarten zur Lösung kaufmännischer Sachverhalte einsetzen - b)
-
Hilfsmittel für Berechnungen nutzen - c)
-
Belege erfassen und Geschäftsvorgänge unter Berücksichtigung betrieblicher und rechtlicher Regelungen rechnerisch bearbeiten - d)
-
Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungssystems erklären - e)
-
Zahlungsvorgänge bearbeiten - f)
-
Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.3)
- a)
-
Kosten- und Leistungsrechnung sowie Controlling im Betrieb als Informations- und Steuerungssystem erklären - b)
-
Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern - c)
-
betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und auswerten sowie Konsequenzen für das Unternehmen aufzeigen - d)
-
an der Erfolgsrechnung mitwirken
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.4)
- a)
-
unternehmerische Selbstständigkeit als Perspektive der Berufs- und Lebensplanung darstellen - b)
-
Anforderungen an persönliche und fachliche Eignung für unternehmerische Selbstständigkeit beurteilen - c)
-
Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.1)
- a)
-
Formen, Herstellungsarten und Materialien von akustischen und elektronischen Musikinstrumenten unterscheiden, insbesondere Besonderheiten von Blasinstrumenten, Schlaginstrumenten, Streich- und Zupfinstrumenten sowie Tasteninstrumenten darstellen - b)
-
Möglichkeiten und Funktionsweise der Musikelektronik erläutern
- c)
-
kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der Musikinstrumente in das Kundengespräch einbeziehen - d)
-
Qualität und Wert der Musikinstrumente beurteilen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.2)
- a)
-
Bezugsquellen für Instrumente und Zubehör recherchieren, Angebote vergleichen - b)
-
Instrumente und Zubehör bestellen, insbesondere Außendienst, Informations- und Kommunikationssysteme sowie Kataloge nutzen - c)
-
handelsübliche Abkürzungen und Spezialbezeichnungen anwenden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.3)
- a)
-
Einzelpersonen und Gruppen in ein Instrument einweisen - b)
-
bei Auswahl und Verkauf der Instrumente individuelle Aspekte der Kunden berücksichtigen - c)
-
Serviceleistungen erläutern und anbieten - d)
-
Zubehörteile sowie Noten und Schulwerke anbieten und für den Kunden zusammenstellen - e)
-
Reparaturaufträge entgegennehmen und bearbeiten - f)
-
Stimmen von Instrumenten veranlassen - g)
-
Instrumente spielfertig vorbereiten - h)
-
Pflege des Instrumentes erklären und vorführen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.4)
- a)
-
über Bestandteile und Anwendungsmöglichkeiten der Veranstaltungstechnik informieren - b)
-
Fachinformationen, insbesondere über Entwicklungen von Aufnahme- und Veranstaltungstechniken, nutzen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.1)
- a)
-
Repertoire der klassischen und populären Musik im Verkaufsgespräch einbeziehen - b)
-
Standardschulwerke bedarfsorientiert anbieten - c)
-
Werkverzeichnisse bedeutender Komponisten nutzen - d)
-
kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung von Noten in das Kundengespräch einbeziehen - e)
-
Formen der Notenherstellung unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.2)
- a)
-
Musikalien bestellen, insbesondere Außendienst, Informations- und Kommunikationssysteme sowie Kataloge nutzen - b)
-
elektronische Recherchemöglichkeiten bei Kundenanfragen anwenden - c)
-
bedeutende Musikverlage und ihre Fachgebiete berücksichtigen - d)
-
Aufführungsmaterial unter Berücksichtigung der einzelnen Stimmen beim Verlag bestellen - e)
-
Verlags- und Werkabkürzungen für die Bestellung nutzen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.3)
- a)
-
Kunden über die Verlagslandschaft im In- und Ausland informieren - b)
-
Kunden bei Auswahl und Verkauf der Musikalien beraten und ihre individuellen Aspekte berücksichtigen - c)
-
Print-On-Demand-Anfragen von Kunden bearbeiten - d)
-
Mietmaterialien anbieten und ordnungsgemäße Rückgabe sicherstellen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.4)
- a)
-
Ladenpreisbindung im Kundengespräch berücksichtigen - b)
-
Kunden über mögliche Urheberrechtsverletzungen aufklären
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3.1)
- a)
-
Arten der Tonträger unterscheiden - b)
-
Repertoire der klassischen und populären Musik im Verkaufsgespräch einbeziehen - c)
-
über bedeutende Interpreten informieren - d)
-
Besonderheiten von Einspielungen herausstellen - e)
-
über den Herstellungsprozess informieren und Erkenntnisse in das Verkaufsgespräch einbinden - f)
-
kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung von Tonträgern in das Kundengespräch einbeziehen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3.2)
- a)
-
Tonträger bestellen, insbesondere Außendienst, Informations- und Kommunikationssysteme sowie Kataloge nutzen - b)
-
elektronische Recherchemöglichkeiten bei Kundenanfragen anwenden - c)
-
Hersteller- und Vertriebsform nach Fachgebieten berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3.3)
- a)
-
Kunden über Konzert- und Festivallandschaft informieren - b)
-
Auszeichnungen und Ehrungen im Tonträgermarkt beobachten und bei der Warenpräsentation berücksichtigen - c)
-
Kunden bei Auswahl und Verkauf der Tonträger beraten und ihre individuellen Aspekte berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3.4)
- a)
-
Unterschiede der Distribution physischer und nicht-physischer Tonträger darstellen - b)
-
sich über aktuelle Entwicklungen der digitalen Distribution informieren und Schlussfolgerungen für den Betrieb ableiten - c)
-
rechtliche Vorschriften bei der digitalen Distribution berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1.1)
- a)
-
Stellung und Funktion des Musikfachhandels in der Gesamtwirtschaft und in der Gesellschaft erklären - b)
-
Leistungen des Musikfachhandels an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern - c)
-
Betriebs- und Verkaufsform des Ausbildungsbetriebes erläutern - d)
-
Formen der Zusammenarbeit im Musikfachhandel an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären - e)
-
Einflüsse des Standortes, der Verkaufsform, der Sortiments- und Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung auf die Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt erläutern
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1.2)
- a)
-
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen - b)
-
organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten und dem Zusammenwirken der einzelnen Funktionsbereiche erklären
- c)
-
Geschäftsfelder, Aufgaben und Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb darstellen - d)
-
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1.3)
- a)
-
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben - b)
-
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen - c)
-
lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen, berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen
sozialrechtliche Vorschriften
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1.4)
- a)
-
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachten - b)
-
wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages sowie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere darstellen - c)
-
Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und zu ihrer Umsetzung beitragen - d)
-
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1.5)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden - e)
-
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1.6)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 2.1)
- a)
-
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen - b)
-
Methoden des selbstständigen Lernens anwenden, Fachinformationen nutzen
- c)
-
die eigene Arbeit systematisch planen, durchführen und kontrollieren - d)
-
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 2.2)
- a)
-
Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes nutzen - b)
-
Möglichkeiten der Datenübertragung und Informationsbeschaffung nutzen; Sicherheitsanforderungen beachten - c)
-
Daten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren sowie unter Beachtung des Datenschutzes sichern und pflegen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 2.3)
- a)
-
Information, Kommunikation und Kooperation für Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen - b)
-
Aufgaben im Team planen und bearbeiten - c)
-
interne Kooperation mitgestalten - d)
-
Ursachen von Konflikten analysieren und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen - e)
-
Bedeutung von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage erfolgreicher Zusammenarbeit beschreiben - f)
-
Rückmeldungen geben und entgegennehmen