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NamÄndG § 3a

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

(1) Ist ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, daran gehindert, seinen früheren Familiennamen oder Vornamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten war, so liegt ein wichtiger Grund zur Änderung im Sinne des § 3 Absatz 1 vor, wenn durch das Gesetz oder die Verwaltungsmaßnahme des früheren Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren.

(2) Absatz 1 gilt auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 3 K 24.2499
26. März 2025
RO 3 K 24.2499 26. März 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 5 K 1793/13
24. September 2014
5 K 1793/13 24. September 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (3. Kammer) - 3 K 1476/08.F
8. Februar 2010
3 K 1476/08.F 8. Februar 2010
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 2579/05
11. Juli 2007
16 A 2579/05 11. Juli 2007