Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht.
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NamÄndG § 4
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 16/14
8. Dezember 2014
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6 C 16/14 | 8. Dezember 2014 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 K 2109/05
29. August 2006
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17 K 2109/05 | 29. August 2006 |