Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
NatPMüritzV § 10 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes "Müritz-Nationalpark"
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.