(1) Schutzzone I:
- 1.
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Es ist geboten, mit angemessenen Mitteln die ungestörte natürliche Entwicklung der Biogeozönose zu sichern. - 2.
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Es ist grundsätzlich Jagdruhe geboten.
(2) Schutzzone II:
- 1.
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Die Pflege ist so durchzuführen, daß die Vielfalt der Pflanzen und Tiere bewahrt und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gesichert wird. - 2.
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Durch angemessene Lenkung der Vorflut ist eine ausreichende Wasserhaltung im Gebiet zu sichern. - 3.
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Auf Rohstoff- und Nahrungsmittelgewinnung gerichtete Nutzungsmöglichkeiten sind der Pflege des Gebietes unterzuordnen. - 4.
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Als Acker genutzte Grünlandstandorte sind wieder in Grünland zu überführen. - 5.
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Forstliche Pflegemaßnahmen, die mit Holzentnahme verbunden sind, ruhen in der Zeit vom 1.2. bis 31.7. jeden Jahres, eingeschlagenes Holz ist vorher abzufahren. - 6.
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Die Vorkommen nicht autochthoner Baumarten sind langfristig zu vermindern, Neuanbauten zu unterlassen. - 7.
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Trockenrasenstandorte sind zu erhalten bzw. zu renaturieren. - 8.
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Das Anlanden von Wasserfahrzeugen im Bereich der Elbe ist nur an den freigegebenen Anlegestellen gestattet. - 9.
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Im Gebiet vorhandene Deponien sind zu beseitigen. - 10.
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Die Jagdausübung erfolgt als Wildbestandslenkung ausschließlich nach ökologischen Erfordernissen und entsprechend der wissenschaftlichen Aufgabenstellung der einzelnen Gebiete. - 11.
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Die Jagd wird nur auf Rothirsch, Reh, Wildschwein und Rotfuchs ausgeübt und dient vorrangig der Verhütung von Wildschäden sowie der Erhaltung einer sehr geringen Schalenwilddichte. - 12.
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Dem Einstand nicht autochthoner Wildarten wie Damhirsch, Mink, Waschbär, Marderhund sowie wildernden Hunden und Hauskatzen ist durch jagdliche Maßnahmen konsequent zu begegnen. - 13.
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Der Bau jagdlicher Anlagen ist in die Erfüllung des Schutzzwecks einzuordnen und in einfacher, landschaftsangepaßter Bauweise unter Verwendung natürlichen Materials vorzunehmen. - 14.
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Der Fang von Bisamratten ist nur mit Greiffallen, die dem Modell Roith entsprechen, und Reusen mit einer Maximalöffnung von 10 cm von September bis Dezember gestattet. - 15.
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Biotopschutz erfolgt entspr. § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes, erweitert auf Wohn- und Dammbauten des Elbebibers, Höhlenbäume, Horstbäume von Greifvögeln und Koloniebrütern sowie 100 m-Bereiche um Horststandorte vom Aussterben bedrohter Großvögel.
(3) Schutzzone III und IV:
- 1.
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Die auf Rohstoff- und Nahrungsmittelgewinnung gerichtete Nutzung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt unter ökologischen, landschaftspflegerischen und denkmalpflegerischen Gesichtspunkten. - 2.
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Auf der Grundlage eines Konzepts zur Entwicklung einer harmonischen Kulturlandschaft auf ökologischer Grundlage im Rahmen des Biosphärenreservats sind Landschaftspläne in den Kreisen zu entwickeln. - 3.
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Die Landschaftspläne sind sowohl zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als auch der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter bei gleichzeitiger Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft einzusetzen. - 4.
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Der Erhaltung und Pflege der Lebensbereiche der geschützten Pflanzen und Tiere ist sowohl in den Landschaftsplänen als auch bei der Landschaftspflege und Landnutzung Rechnung zu tragen. - 5.
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Öffentlichkeitsarbeit und Erholung sind auf Schwerpunkte in den Räumen Dessau, Wörlitz und Oranienbaum zu konzentrieren. - 6.
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Denkmalspflegerische Ziele sind bei der Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Dessau-Wörlitzer Kulturlandschaft als Denkmal der Landschafts- und Gartengestaltung zu gewährleisten. - 7.
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Anbau, Erhaltung und Pflege von Obstalleen, Streuobstanlagen, Gehölzgruppen und Einzelbäumen in der Landschaft sind zu fördern. - 8.
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Vorhandene Deponien sind landschaftsgerecht zu gestalten, neue nur auf der Grundlage der Landschaftspläne zuzulassen. - 9.
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Biotopschutz erfolgt entsprechend § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes, erweitert auf Wohnbauten des Elbebibers, Höhlenbäume, Horstbäume von Greifvögeln und Koloniebrütern sowie 100 m-Bereiche um Horststandorte vom Aussterben bedrohter Großvögel.