Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

NAV § 28 Gerichtsstand

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung

Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 AR 150/23 e
20. Juli 2023
101 AR 150/23 e 20. Juli 2023
Grundurteil vom Amtsgericht Plettenberg - 1 C 455 - 457/08, 1 C 106/09
16. Oktober 2009
1 C 455 - 457/08, 1 C 106/09 16. Oktober 2009