Die Kosten des Zulassungsantrags sowie die Kosten der Zurücknahme und der Änderung des Zulassungsantrags werden nicht erstattet.
NeuGlV § 52 Kostentragung
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Referenzen
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