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NiSG § 3 Schutz bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, dürfen zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde nur betrieben werden, wenn bei ihrem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgelegten Anforderungen eingehalten werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (8. Senat) - 8 B 806/21
14. November 2022
8 B 806/21 14. November 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1465/21
25. Januar 2022
13 B 1465/21 25. Januar 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 2665/20
11. März 2021
7 L 2665/20 11. März 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 10312/17
30. Juni 2020
7 K 10312/17 30. Juni 2020