Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 2665/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 29. Dezember 2020 bei Gericht wörtlich gestellte Antrag,
3es der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auch über den 31.12.2020 hinaus zu gestatten, gewerblich die vollständige oder teilweise Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Makeup sowie die Behandlung von pigmentierten Hautveränderungen oder Gefäßveränderungen durch Laseranwendungen anzubieten, ohne diese durch approbierte Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Weiterbildung oder Fortbildung durchführen zu lassen,
4hat keinen Erfolg.Zunächst war der Antrag gem. § 88 VwGO auszulegen, da ein behördliches „Gestatten“ rechtlich verbotener Tätigkeiten nach den einschlägigen Vorschriften der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen,
5vom 29.11.2018, BGBl. I 2018, 2034, 2187, - gültig seit 31.12.2020 -, im Folgenden: NiSV,
6wie es der Antrag wörtlich formuliert, nicht vorgesehen ist und daher von der Antragsgegnerin auch von vorneherein nicht verlangt werden kann. Das im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin erkennbare Antragsziel ist indes zunächst darauf gerichtet gegenüber der Antragsgegnerin festzustellen, dass es der Antragstellerin durch § 5 Abs. 2 NiSV nicht untersagt ist, die im Antrag genannten Tätigkeiten ohne approbierte Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Weiterbildung oder Fortbildung durchzuführen. Dieses Antragsbegehren könnte erfolgreich sein, wenn sich der aus der angefochtenen Regelung ergebende „Ärztevorbehalt“ als unwirksam erweisen würde.Darüber hinaus ergibt sich im Zusammenspiel mit der Antragsbegründung noch als Minus zu dem vorgenannten Hauptantrag das hilfsweise Begehren der Antragstellerin, feststellen zu lassen, dass sie jedenfalls berechtigt ist, die benannten Tätigkeiten im Wege der ärztlichen Delegation (im Sinne von Überweisung durch eine Ärztin oder einen Arzt) durchzuführen.
7Der so verstandene Antrag hat in Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg.
8I. Zunächst ist der Hauptantrag zulässig.
9Das beschließende Gericht ist für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständig, §§ 45, 52 Nr. 5 VwGO. Eine Zuweisung der Streitigkeit an ein anderes Gericht liegt nicht vor. Bei dem Antrag der Antragstellerin handelt es sich insbesondere nicht um einen Antrag im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, für das das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig wäre. Denn mit den Vorschriften der NiSV stehen zwischen den Beteiligten keine nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassene Satzungen oder im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften im Streit, § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO.Die Beteiligten streiten vorrangig über die Geltung und Auslegung der Bestimmung des§ 5 Abs. 2 NiSV und die sich aus ihr ergebenden Rechte und Pflichten der Antragstellerin in Bezug auf ihr Unternehmen unter der Firma „M. B. J. “, welches schwerpunktmäßig die Entfernung von Tätowierungen und Permanent Makeup sowie die Behandlung von Pigment- und Gefäßveränderungen mittels dafür geeigneter Lasergeräte anbietet. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Rechtsverordnung des Bundes, für die das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO keine Anwendung findet.
10Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.
11Der Statthaftigkeit des Antrags steht zunächst nicht entgegen, dass er in der Sache auf eine vorläufige Feststellung des Gerichts zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Es entspricht der überwiegenden Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich auch die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begehrt werden kann. Insbesondere kann die durch § 123 Abs. 1 VwGO gebotene Vorläufigkeit der vom Gericht angeordneten Maßnahme auch bei einem Feststellungsbegehren gewahrt werden.
12Vgl. statt aller Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom22. Juni 2017 – 13 B 238/17 –, juris, Rn. 13.
13Steht mit der Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses in diesem Sinne auch die Frage nach der Gültigkeit einer Rechtsnorm im Raum, aus der die streitigen Rechte oder Pflichten unmittelbar folgen, eröffnet sich ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dabei grundsätzlich nicht zwischen dem Normgeber und dem Normadressaten, sondern zwischen dem Normadressaten und dem Rechtsträger der Vollzugsbehörde, die als Normanwender die im Streit stehende Rechtsnorm durchzusetzen oder ihre Befolgung zu überwachen hat. Hierfür ist ungeachtet des Umstandes, dass eine Norm "self-executing" ist, d.h. dass sich aus ihr unmittelbar Rechte und Pflichten ergeben, hinreichend, dass für eine Vollzugsbehörde die Möglichkeit besteht, die Rechtsnorm gegenüber dem Normadressaten zu konkretisieren oder zu individualisieren und Anordnungen für den Einzelfall aufgrund gesetzlicher Befugnisse zu treffen.
14Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juni 2017, a.a.O., juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2020, - 7 L 756/20 -.
15Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht vorliegend ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist die Rechtsträgerin der Bezirksregierung X. , die
16mangels spezialgesetzlicher Regelungen
17gemäß § 8 Abs. 3 Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (LOG NRW)
18vom 10. Juli 1962 (GV.NW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom17. Dezember 2020 (GV.NRW. S. 1238)
19als Bezirksregierung zuständig für alle Aufgaben der Landesverwaltung ist, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind. Sie nimmt daher die den zuständigen Behörden nach § 6 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
20vom 29. Juli 2009, BGBl I 2009, S. 2433, zuletzt geändert durch Art. 9a Gesetz vom 28. April 2020, BGBl. I S. 960, im Folgenden NiSG,
21übertragenen Befugnisse
22(Absatz 1: Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf § 5 gestützten Rechtsverordnungen durch Überprüfung der Anlagen und deren Betrieb;Absatz 2: Anordnungen von Überprüfungen und Untersagungen des Betriebs von Anlagen;Absatz 3: Betriebsuntersagungen)
23wahr und ist mit dem Gesetzesvollzug betraut. Sie ist für die in X. belegene Niederlassung des Unternehmens der Antragstellerin auch die örtlich zuständige Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW).
24Dass weitere Niederlassungen der Antragstellerin in den Bezirken anderer Bezirksregierungen des Landes zu diesen ebenfalls ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis begründen könnten, steht dem nicht entgegen.
25Zwischen den Beteiligten ist – wie dargestellt – streitig, ob der Antragstellerin wegen § 5 Abs. 2 NiSV untersagt ist, die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up in ihrem „M. B. J. “ auch über den 31. Dezember 2020
26Vgl. Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom29. November 2018, BGBl. I 2034, 2208 zum Inkrafttreten dieser Vorschrift am 31. Dezember 2020.
27hinaus durchzuführen. Nach der seither anwendbaren Vorschrift des § 5 Abs. 2 NiSV dürfen diese Tätigkeiten nur noch von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung ausgeübt werden. Über Mitarbeiter dieser Qualifikation verfügt die Antragstellerin nach eigenem Vorbringen nicht.
28Die Antragstellerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die Antragsgegnerin ihr für den Fall, dass sie entgegen § 5 Abs. 2 NiSV ihre Dienstleistungen anbietet, gemäß § 6 Abs. 2, 3 i.V.m. § 8 NiSG ein Bußgeld auferlegen und durch Ordnungsverfügung ihren Betrieb schließen kann. Dies abwarten zu müssen, kann ihr nicht angedient werden.
29Schließlich ist auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht in Zweifel zu ziehen, da sie sich mit ihrem Anliegen zunächst erfolglos an die Bezirksregierung X. als Vollzugsbehörde der Antragsgegnerin gewandt hat.
30II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
31Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs, der durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll, und eines Anordnungsgrundes, d.h. die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs. Beide Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft zu machen. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen. Stellt die Eilentscheidung – wie hier – bereits eine Vorwegnahme der Hauptsache dar und widerspricht damit grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes, ist eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Eine Ausnahme ist anzunehmen, wenn es für die Antragstellerin schlechthin unzumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ihr der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht.
32Es besteht vorliegend im Hinblick auf eine mögliche Ordnungswidrigkeit des Betriebs des „M. B. J. “ im Sinne von § 5 Abs. 2 NiSV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 NiSG eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren der Hauptsache ist für die Antragstellerin nicht zumutbar.
33Die Antragstellerin hat indes einen auf die Feststellung gerichteten Anordnungsanspruch darauf, dass sie vorläufig berechtigt ist, in ihrem Betrieb in X. Tattooentfernungen und die weiteren im Antrag genannten Tätigkeiten durch Laseranwendungen ohne dies nur approbierte Ärztinnen oder Ärzte mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchführen zu lassen („Ärztevorbehalt“), anzubieten, im Sinne ihres Hauptantrags nicht glaubhaft gemacht. Es besteht insbesondere kein Anspruch, der sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder dem Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 GG herleitet.
34Der „Ärztevorbehalt“ nach § 5 Abs. 2 NiSV ist wirksam. Die diese Vorschrift enthaltende Rechtsverordnung beruht auf einer gesetzlichen Ermächtigung (1.) und erfüllt ihrerseits alle formellen (2.) und materiellen (3.) Voraussetzungen.
351. Die nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz erforderliche Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung ergibt sich aus § 5 Abs. 2 NiSG.Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass zum Schutz der Menschen vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung der Betrieb von Anlagen nach § 3 bestimmten Anforderungen genügen muss, insbesondere (…) 6. a) welche Anforderungen an die erforderlichen fachlichen Kenntnisse von im Betrieb tätigen Personen zu stellen sind. Nach § 3 NiSG dürfen Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- und Zahnheilkunde nur betrieben werden, wenn bei ihrem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgelegten Anforderungen eingehalten werden.Bei der von der Antragstellerin angebotenen Entfernung von Tätowierungen und Permanent Makeup sowie die Behandlung von Pigment- und Gefäßveränderungen mittels dafür geeigneter Lasergeräte handelt es sich auch um Anwendungen zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- und Zahnheilkunde. Aus § 1 Abs. 1 NiSG ergibt sich, dass es bei dem Tatbestandsmerkmal „außerhalb der Heil- und Zahnheilkunde“ nicht darauf ankommen soll, ob die Anwendung selbst als Ausübung der Heilkunde am Menschen nach § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz
36Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17. Februar 1939, BGBl. III, 2122-2, zuletzt geändert durch Art. 17a Gesetz vom 23. Dezember 2016, BGBl. I Seite 3191,
37zu verstehen ist. Der im Heilpraktikergesetz verwendete weite Begriff der Ausübung der Heilkunde
38als „jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen“ (§ 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz)
39wird für die Unterscheidung der Voraussetzungen für den Betrieb von Anlagen eingeschränkt, als das NiSG auf den Zweck der Anwendung abstellt. Auf der einen Seite stehen die Anlagen zur medizinischen Anwendung nichtionisierender Strahlung in der Heil- und Zahnheilkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 NiSG). Auf der anderen Seite gilt das Gesetz für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung außerhalb der Medizin, soweit die Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung finden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 NiSG). Die von der Antragstellerin angebotene Entfernung von Tätowierungen und Permanent Makeup sowie die Behandlung von Pigment- und Gefäßveränderungen mittels dafür geeigneter Lasergeräte unterfällt damit entsprechend des verfolgte Zwecks unstreitig der Regelung des § 3 NiSG.
40Die von der Antragstellerin genutzten Geräte mit den Wellenlängen 1064nm, 532nm und 694nm
41vgl: https://xxxxx-xxxxxxxx-xxxxxxxx.xx/xxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/ zuletzt abgerufen am 3.März 2021,
42unterfallen auch der Definition nichtionisierender Strahlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 NiSG. Die beim Betrieb dieser Anlage erforderlichen fachlichen Kenntnisse der dort tätigen Personen darf mithin durch Rechtsverordnung geregelt werden.
43Die Ermächtigungsnorm des § 5 Abs. 2 Nr. 6a) NiSG begegnet auch keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Bestimmtheit.Nach § 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Diese Vorschrift ist dann verletzt, wenn eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen so unbestimmt ist, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Der Gesetzgeber hat also selbst die Entscheidung zu treffen, dass bestimmte Fragen geregelt werden sollen; er muss die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen und angeben, welchem Ziel sie dienen soll.
44BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1968 – 2 BvL 15/65 –, BVerfGE 23, 62-74, Leitsatz.
45Allerdings müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich im Gesetzestext bestimmt sein, sie müssen sich jedoch durch Auslegung des ermächtigenden Gesetzes, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des (gesamten) Gesetzes ermitteln lassen.
46BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15 –, BVerfGE 150, 1-163, juris Rz. 203.
47Nach diesem Maßstab ist § 5 Abs. 2 Nr. 6a NiSG hinreichend bestimmt.Als Zweck der zu erlassenden Rechtsverordnung wird der Schutz der Menschen vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung beim Betrieb von Anlagen nach § 3 benannt. Insoweit wird der Gesetzeszweck („Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ Titel und § 1 Abs. 1 Satz 1 NiSG) auch auf den Betrieb von Anlagen nach § 3 heruntergebrochen. Die zu erlassende Rechtsverordnung dient damit dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.Auch der Inhalt der zu erlassenden Rechtsverordnung wird durch die Regelung der Ermächtigungsnorm schon hinreichend genau vorbestimmt. So soll nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 6a) NiSG die zu erlassende Rechtsverordnung regeln, welche Anforderungen an die erforderlichen fachlichen Kenntnisse von im Betrieb tätigen Personen zu stellen sind. Die Regelungsgegenstände der zu erlassenden Rechtsverordnung werden demnach dahingehend bestimmt, dass sie sich auf die Zulässigkeit des Betriebs bestimmter Anlagen beziehen und die erforderliche Fachkunde für die an diesen Anlagen tätigen Beschäftigten festschreiben soll.Schließlich ist auch das Ausmaß der Regelung einer zu erlassenden Rechtsverordnung wohl hinreichend bestimmt genug. Zwar ist der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 6a) NiSG auch offen für geringere Anforderungen an die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, als dies letztlich in § 5 Abs. 2 NiSV mit dem „Ärztevorbehalt“ geregelt wurde. Doch die Beigeladene weist zu Recht darauf hin, dass bereits die Begründung des Gesetzesentwurfs insoweit auf einen potentiell weitergehenden Handlungsbedarf hinweist:
48„Ein weiterer Regelungsbedarf im Bereich der Anwendung optischer Strahlung kann sich bei der Anwendung z. B. von Lasern und IPL-Blitzlampen (Intensed Pulsed Light) ergeben, die u. a. zur Haar-, Pigmentmal- und Tätowierungsentfernung eingesetzt werden. Insbesondere die Entfernung von sogenannten Muttermalen und ähnlichen Pigmentierungen haben sich als kritisch erwiesen (siehe Empfehlung der SSK: „Gefahren bei Laseranwendung an der menschlichen Haut“ vom 31.10.2000, veröffentlicht am 18.04.2001, BAnz. Nr. 73).“BR Drs. 279/09 S. 20; vgl. auch den textidentischen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD in BT-Drs 16/12276 S. 10:„Auf Verordnungsebene besteht die Möglichkeit, weitere Anforderungen an den Betrieb von Anlagen zu stellen (z. B. Erfüllen von Beratungs- und Informationspflichten) sowie die Qualifikation von Personen, die im Rahmen einer solchen Anlage beschäftigt sind, festzulegen (z. B. Nachweis be- stimmter Schulungen).“.
49Dort heißt es weiter, dass „auch die kosmetisch begründete Behandlung von Hautveränderungen mit Lasern nur von speziell ausgebildeten Ärzten durchgeführt werden soll, weil Laseranwendern in Haarstudios und Schönheitssalons in der Regel das erforderliche Fachwissen fehle“ (Hervorhebung durch die Kammer). Damit ist eine Regelung des Inhalts, dass der Betrieb von Anlagen zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen (§ 3 NiSG) an die Erfüllung bestimmter Anforderungen an die erforderlichen fachlichen Kenntnisse von im Betrieb tätigen Personen gebunden werde, erwartbar. Darüber hinaus ist auch die Möglichkeit der Regelung eines „Ärztevorbehalts“ nach diesen Begründungen und Verweisungen nicht überraschend.
50Die Regelung des § 5 Abs. 2 NiSV verstößt auch nicht gegen den aus dem Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) ableitbaren Grundsatz, dass der parlamentarische Gesetzgeber Wesentliches selbst regeln muss.
51Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975 – 2 BvR 883/73 –, BVerfGE 40, 237-, juris Rz. 34ff.
52Die aus der Wesentlichkeitsdoktrin ableitbaren Anforderungen an eine hinreichende Regelungsdichte und eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Ermächtigung decken sich regelmäßig mit den sich aus Art. 80 Abs. 1 Satz GG ergebenden Anforderungen,
53vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15 –, BVerfGE 150, 1-163, juris Rz. 200,
54wie sie vorstehend erörtert und festgestellt sind.Soweit die Antragstellerin meint, die Vorschrift regele ein Berufsverbot für eine von ihr in jahrelanger Praxis beanstandungsfrei ausgeübte Beschäftigung und sei daher schon wegen der Intensität des Grundrechtseingriffs etwas „Wesentliches“, das nur der Gesetzgeber regeln könne, dringt sie damit nicht durch. Denn die in § 5 Abs. 2 NiSV erfolgte Festschreibung der Qualifikation auf „approbierte Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung“ regelt nicht erst im Rang der Rechtsverordnung das Verbot des Betriebs der fraglichen Anlagen durch nicht solchermaßen qualifiziertes Personal. Denn bereits § 3 NiSG regelt – als Parlamentsgesetz -, dass diese Anlagen nur betreiben werden dürfen, wenn die in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgelegten Anforderungen eingehalten werden. Die für dieses Regelungskonzept wesentliche Verknüpfung „erlaubter Betrieb nur bei Erfüllung der Anforderungen“
55bei dem es sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen mangels erforderlicher Erlaubniserteilung nicht um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im eigentlichen Sinne handelt,
56ist bereits im Parlamentsgesetz NiSG statuiert und erfährt in der Verordnung nur die Konkretisierung der jeweiligen Qualitätsanforderungen an die erforderliche Fachkunde. Die Annahme eines „Berufsverbots“ auf der Rechtsverordnungsebene ist damit fernliegend.
572. Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen erfüllt als bundesrechtliche Rechtsverordnung auch die formellen Voraussetzungen für ihre Wirksamkeit. Dem Bundesgesetzgeber kommt gem. Art. 72 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Medizinprodukte) und Art. 74 Abs. 1Nr. 11 GG (Wirtschaft – Gewerbe) die Gesetzgebungskompetenz für die Ermächtigungsnorm zu. Die Verordnung ist von der nach § 5 Abs. 2 1. HS NiSG zuständigen Bundesregierung
58als Artikel 4 der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts am 29.11.2018
59erlassen worden und im Bundesgesetzblatt
60Teil I, Nr. 41 vom 05. Dezember 2018
61verkündet worden (Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG). In der Präambel wird die Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 2 NiSG den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG entsprechend genannt (Zitiergebot) und im Artikel 20 das Inkrafttreten geregelt. Der Bundesrat hat zugestimmt.
623. Die hier streitentscheidenden Normen des § 5 Abs. 2 NiSV werden sich auch als materiell wirksam erweisen. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm liegen vor (a) und die Vorschrift verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (b).
63a) Nach § 5 Abs. 2 NiSG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass zum Schutz der Menschen vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung der Betrieb von Anlagen nach § 3 bestimmten Anforderungen genügen muss, insbesondere (…) 6a) welche Anforderungen an die erforderlichen fachlichen Kenntnisse von im Betrieb tätigen Personen zu stellen sind. Nach § 3 dürfen Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- und Zahnheilkunde nur betrieben werden, wenn bei ihrem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgelegten Anforderungen eingehalten werden.Diese Voraussetzungen werden durch die streitbefangene Vorschrift des § 5 Abs. 2 NiSV erfüllt. Die Bundesregierung als Verordnungsgeber hat in § 5 Abs. 2 NiSV die kosmetischen Zwecke oder sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- und Zahnheilkunde, für die exklusiv besondere fachliche Qualifikationen erforderlich sind, abschließend aufgezählt. Es handelt sich dabei um ablative Laseranwendungen oder Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Makeup sowie Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie die Fettgewebereduktion. Diese Anwendungen dürfen nach der Norm nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden. Ein Betrieb mit dem Angebot solcher Laseranwendungen, der nicht von qualifizierten Personen in der beschriebenen Art durchgeführt wird, ist mithin verboten.Für die Anwendung anderer Lasereinrichtungen und intensiver Lichtquellen im Sinne des § 5 Abs. 1 NiSV kann die erforderliche Fachkunde durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil C oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben werden.Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 NiSV ist damit ein Bestandteil eines in § 4 Abs. 1 NiSV skizzierten Regelungskonzepts. Danach ist der Betreiber der Anlage dafür verantwortlich, dass die Person, die die Anlage anwendet über die erforderliche Fachkunde verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Anwendung(§ 4 Abs. 1 Satz 2 NiSV). Neben den Laseranwendungen des § 5 NiSV, sind noch die Hochfrequenzgeräte (§ 6), die Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation (§ 7), die Stimulation des zentralen Nervensystems (§ 8), die Anwendung von Ultraschall (§ 9) insbesondere an Schwangeren (§ 10), sowie Magnetresonanzverfahren (§ 11) in der Verordnung geregelt. In der Anlage 3 der Verordnung werden die Anforderungen an die zu erwerbende Fachkunde bei Personen, die nicht approbierte Ärztinnen und Ärzte sind, nach Inhalt, Art und Umfang spezifisch geregelt. Auch die Möglichkeiten der Anrechnung bereits erworbener Fachkundebestandteile sind normiert (Anlage 3 Teil A 3.).Mit der streitigen Regelung geht der Verordnungsgeber nicht über den in der Ermächtigungsnorm eröffneten Regelungsbereich hinaus. Genau genommen bleibt er hinter der Ermächtigung zurück, als nicht die fachlichen Kenntnisse aller im Betrieb tätigen Personen reglementiert werden, sondern nur die Anforderungen an die Personen geregelt werden, die die Anlagen mit besonderer Gefährlichkeit anwenden (hier: die Laseranwendungen nach § 5 Abs. 2 NiSV).
64b) Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht und verletzt insbesondere nicht die Rechte der Antragstellerin aus Art. 12 GG oder Art. 14 GG.
65Allerdings bewirkt der Ärztevorbehalt nach § 5 Abs. 2 NiSV einen Eingriff in das Recht der Berufswahlfreiheit der Antragstellerin.Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG wird seit dem Apothekenurteil des Bundesverfassungsgerichts
66BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377-444, juris
67als einheitliches Grundrecht verstanden, das neben der Freiheit der Berufsausübung auch die der Berufswahl umfasst. Einschränkungen dieser Freiheiten sind nur unter unterschiedlichen Voraussetzungen zulässig. Das Grundrecht soll die Freiheit des Individuums schützen, der Regelungsvorbehalt ausreichenden Schutz der Gemeinschaftsinteressen sicherstellen. Aus der Notwendigkeit, beiden Forderungen gerecht zu werden, ergibt sich für das Eingreifen des Gesetzgebers ein Gebot der Differenzierung etwa nach folgenden Grundsätzen:Die Freiheit der Berufsausübung kann beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen; der Grundrechtsschutz beschränkt sich auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen.Die Freiheit der Berufswahl darf nur eingeschränkt werden, soweit der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter es zwingend erfordert. Ist ein solcher Eingriff unumgänglich, so muss der Gesetzgeber stets diejenige Form des Eingriffs wählen, die das Grundrecht am wenigsten beschränkt.Wird in die Freiheit der Berufswahl durch Aufstellung bestimmter Voraussetzungen für die Aufnahme des Berufs eingegriffen, so ist zwischen subjektiven und objektiven Voraussetzungen zu unterscheiden: für die subjektiven Voraussetzungen - insbesondere Vor- und Ausbildung - gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinn, dass sie zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen. An den Nachweis der Notwendigkeit objektiver Zulassungsvoraussetzungen sind besonders strenge Anforderungen zu stellen; im allgemeinen wird nur die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut diese Maßnahme rechtfertigen können.
68BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377-444, juris, Leitsatz Nr. 6.
69Gemessen an diesen Maßstäben ist der Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin durch § 5 Abs. 2 NiSV gerechtfertigt. Im Einzelnen:
70Zunächst kann die Antragstellerin sich auf den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG berufen, weil ihr Beruf im Sinne der Vorschrift betroffen ist.Für die Anerkennung einer auf Dauer angelegten und auf die Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage ausgerichteten Tätigkeit
71vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377-444, juris, Rz. 55
72als Beruf ist nicht ausschlaggebend, ob der Gesetzgeber bereits ein entsprechendes Berufsbild vorgesehen hat.
73BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 – 1 BvR 780/87 –, BVerfGE 97, 12-34, juris, Orientierungssatz 4a.
74Von der Berufsfreiheit geschützt sind nicht nur traditionell oder gesetzlich fixierte Berufsbilder, sondern auch aufgrund der fortschreitenden technischen, sozialen oder wirtschaftlichen Entwicklung neu entstandene Berufe.
75BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 – 1 BvR 780/87 –, BVerfGE 97, 12-34, jusir, Rz. 103.
76Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der von der Antragstellerin im Antrag umrissenen Tätigkeit
77„gewerblich die vollständige oder teilweise Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Makeup sowie die Behandlung von pigmentierten Hautveränderungen oder Gefäßveränderungen durch Laseranwendungen anzubieten“
78um einen in Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Beruf. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Antragstellerin in ihren Niederlassungen, gegebenenfalls auch mit unterschiedlichen Schwerpunkten, noch andere Anwendungen aus dem kosmetischen Bereich anbietet. Sie trägt jedenfalls unwidersprochen und plausibel vor, dass diese Laseranwendungen bereits seit geraumer Zeit einen Schwerpunkt ihrer gewerblichen Tätigkeit darstellen. Dies bestätigt sich auch durch die Gestaltung und die Inhalte ihrer Internetauftritte,
79https://xxxxx-xxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx/xxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/
80bei der auch andere Angebote neben der an erster Stelle genannten Tattooentfernung aufgeführt werden. Angesichts auch der weiteren Niederlassungen der Antragstellerin
81etwa: https://xxxxx-xxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxxxxx-xxxxx/
82hat die Kammer keine Bedenken, hierin eine auf Dauer angelegte und auf die Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage ausgerichteten Tätigkeit und damit einen Beruf anzunehmen. Die hiergegen von der Beigeladenen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Wie bereits ausgeführt ist insoweit nicht schädlich, dass bislang kein gesetzlich fixiertes Berufsbild des „Tattooentferners“ mit entsprechendem Ausbildungsgang und berufsbezogener Selbstverwaltungskörperschaft besteht. Genauso wie sich in den letzten Jahrzehnten der Beruf des Tattoostechers als im gesellschaftlichen Leben arrivierter Beruf und aus mancher Fußgängerzone in der Innenstadt nicht mehr wegzudenkendes Phänomen entwickelte, hat sich die berufliche Betätigung des Entfernens von Tattoos spiegelbildlich hierzu entwickelt. Die gesellschaftliche Akzeptanz von Tattoos unabhängig von der Zurechenbarkeit zu bestimmten sozialen Schichten oder Berufsgruppen hat zu einer enormen Verbreitung geführt,
83nach einer repräsentativen Befragung des Bundesinstituts für Risikobewertung ist bereits jeder Achte in Deutschland tätowiert (BfR, Presseinformation Nr. 42/2018 vom 19.11.2018), Tendenz steigend. In der Altersgruppe der 16-29jährigen sind es bereits 23% (BfR, Aktualisierte FAQ vom 16.09.2019),
84die entsprechend den Markt für kosmetische Rekonstruktion (im Sinne von Entfernung) hat wachsen lassen. Dies ist auch bei der rechtlichen Beurteilung von Zugangsregelungen zu diesem Markt zu berücksichtigen.
85Die Antragstellerin fällt auch unter den personalen Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Grundrechte gem. Art. 19 Abs. 3 GG auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit um eine inländischen juristische Person gem. § 13 Abs. 1 GmbHG.
86Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20.04.1892, BGBl. III, 4123-1, zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 22.12.2020, BGBl. I S. 3256 (Nr. 66).
87Das Recht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist auch nach seinem Wesen auf juristische Personen anwendbar. Denn eine auf Dauer angelegte und auf die Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage ausgerichtete Tätigkeit kann auch eine juristische Person ausüben. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in Hinblick auf das Recht der Berufsfreiheit auch ausgeführt:
88„Es konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab.“
89BVerfG, Beschluss vom 05. Mai 1987 – 1 BvR 981/81 –, BVerfGE 75, 284-302, juris Rz. 17
90Eine Persönlichkeit in diesem Sinne wohnt der juristischen Person zwar nicht inne, aber die juristische Person ist in diesem Kontext als nach außen auftretende rechtliche Hülle anzusehen, der sich eine oder mehrere natürliche Personen zur Ausübung beruflicher Tätigkeit bedienen. Über die Anwendbarkeit der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG auf inländische juristische Personen bestehen von daher „keine ernstzunehmenden Zweifel“.
91P.M.Huber, in v. Mangoldt/Klein/Stark: Grundgesetz, Hrsg: Huber/Voßkuhle Bd. 1, zu Art. 19, Rz. 322, 7. Aufl. 2018 München.
92Mit dem Ärztevorbehalt des § 5 Abs. 2 NiSV wird auch in die Berufswahlfreiheit der Antragstellerin durch eine subjektive Zulassungsvoraussetzungen eingegriffen.Unstreitig greift die Regelung des § 5 Abs. 2 NiSV, wonach die ablativen Laseranwendungen oder Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Makeup sowie Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie die Fettgewebereduktion ab dem 31.12.2020 nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden dürfen, als neuartige Beschränkung in die Berufsausübung ein. Indem sie als subjektive Zulassungsvoraussetzung, ein erfolgreiches abgeschlossenes Medizinstudium mit anschließender Approbation nebst entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung für die legale Ausübung dieser Tätigkeiten voraussetzt, schränkt sie auch die Berufswahlfreiheit ein.
93So auch Bay.VG Ansbach, Beschluss vom 26. Februar 2021 – AN 14 E 21.00061 -, Beschlussabdruck S. 18 (bisher n.v. aber den Beteiligten bekannt).
94Die Beigeladene verkennt mit ihrer gegenteiligen Ansicht, dass bereits der Zugang zu diesem mittlerweile etablierten Gewerbe der Tattooentfernung für nicht ärztlich approbierte Personen mit der entsprechenden ärztlichen Fort- und Weiterbildung gänzlich verschlossen bleibt. Darüber hinaus werden auch in diesem Bereich bereits tätige Personen – wie die Antragstellerin – von einer bislang legalen Berufsausübung ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund kann von einer bloßen Berufsausübungs-regelung keine Rede sei.
95Der Eingriff in die Berufswahlfreiheit der Antragstellerin durch den Ärztevorbehalt des § 5 Abs. 2 NiSV ist jedoch gerechtfertigt.Der Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufswahlfreiheit durch das Aufstellen von subjektiven Zulassungsvoraussetzungen ist nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Danach muss die eingreifende Norm nicht nur kompetenzgemäß erlassen worden sein,
96BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 – 1 BvR 539/96 –, BVerfGE 102, 197,213, juris Rz. 64,
97sondern auch durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen
98BVerfG, Beschluss vom 03. Juli 2007 – 1 BvR 2186/06 –, BVerfGE 119, 59-96, juris Rz. 71.
99Nach diesem Maßstab rechtfertigen tragende Gründe des Gemeinwohls den Ärztevorbehalt des § 5 Abs. 2 NiSV, der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und – wie bereits oben dargelegt – innerhalb der dem Bund zustehenden Gesetzes- und Verordnungskompetenz erlassen ist.
100Die Bundesregierung hat im Rahmen der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts die Verordnung zum Schutz der schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen,
101BR. Drs 423/18 vom 05.09.2018
102die die hier streitige Vorschrift des § 5 Abs. 2 NiSV enthält, erlassen. Zur Begründung der NiSV wird darin ausgeführt:
103„Im Bereich des Schutzes vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung fehlen bislang rechtliche Anforderungen an den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb von nichtionisierenden Strahlungsquellen wie z.B. Laser, hochenergetische Blitzlampen und Ultraschall, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden. Bislang können diese Strahlungsquellen von jeder Person gewerblich eingesetzt werden, ohne dass eine besondere Qualifikation erforderlich ist, obwohl derartige Anwendungen mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren für die zu behandelnden Personen verbunden sind.“ BR. Drs 423/18 vom 05.09.2018, S. 2.
104Sie stützt sich im Weiteren dabei insbesondere auf die Empfehlung der Strahlenschutzkommission zum „Gefährdungspotenzial bei der Anwendung von Lasern und anderen optischen Strahlungsquellen an der menschlichen Haut“,
105Verabschiedet in der 280. Sitzung der Strahlenschutzkommission vom 11./12. Februar 2016
106die unter umfassender Auswertung wissenschaftlicher Arbeiten zu diesem Thema Empfehlungen zu Ausbildungsanforderungen für den Einsatz von Lasern und anderen optischen Strahlungsquellen an der menschlichen Haut zu ästhetischen und kosmetischen Zwecken erarbeitet hat. Eingeflossen ist ferner der Ressortforschungsbericht zum Strahlenschutz „Nebenwirkungen bei der Anwendung optischer Strahlung in der Kosmetik – Vorhaben 3616S82432“ von Götte/Recke vom Juli 2018.
107Aproxima Gesellschaft für Markt- und Sozialforschung Weimar mbH für das Bundesamt für Strahlenschutz.
108Der Verordnungsgeber verfolgt danach mit der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Auswirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ersichtlich das Ziel des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Durch die hier im Streit stehende Norm des § 5 Abs. 2 NiSG sollen insbesondere durch die Festschreibung der erforderlichen Fachkunde die beim nicht-fachgerechten Einsatz von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen bestehenden erheblichen gesundheitlichen Gefahren, aus denen schwere Nebenwirkungen entstehen können, verhindert werden.
109Vgl. BR. Drs 423/18 vom 05.09.2018 S. 524.
110Bei dem Ziel des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung handelt es sich auch um einen Gemeinwohlbelang, der die Verordnung beim Eingriff in die Berufswahlfreiheit nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung legitimieren kann.
111BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84 –, BVerfGE 78, 179-200, juris, zum Heilpraktikergesetz.
112Der Ärztevorbehalt des § 5 Abs. 2 NiSV entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, er ist insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen das Ziel des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung zu erreichen.
113Geeignet ist ein Mittel in diesem Zusammenhang bereits dann, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Dies ist hier der Fall.Nach der Begründung zu der Verordnung sieht die Bundesregierung hier folgende Risiken:
114„Beim nicht fachgerechten Einsatz von Lasern oder hochenergetischen gepulsten inkohärenten Lichtquellen an der Haut bestehen Risiken für die Haut und die Augen.Risiken für die Haut:Verbrennungen, Hypo- oder Hyperpigmentierungen sowie Narbenbildung gehören zu den schwerwiegenderen Nebenwirkungen an der Haut. Sie sind zumeist auf Behandlungsfehler wie zu hohe Energiedichte, unzureichende Kühlung, Verwendung eines für die Behandlung ungeeigneten Geräts oder eine ungeeignete Wahl der Behandlungsparameter zurückzuführen. Zum Beispiel ist bei der Haarentfernung die Bestimmung des Haut- und Haartyps für die Wahl der Lasereinrichtung und den Anwendungserfolg von entscheidender Bedeutung, da das Melanin als Zielfarbpigment sowohl in der Haut als auch in den Haaren vorkommt. Bei Anwendung eines nicht geeigneten Lasersystems kann es daher leicht zu Verbrennungen der Haut kommen, wenn dort zu viel Energie absorbiert wird.Die unzureichende Information der Nutzerinnen und Nutzer im Hinblick auf das Verhalten vor und nach einer Behandlung (z.B. Meidung von UV-Strahlung), die Durchführung einer Behandlung trotz bestehender Kontraindikationen oder nicht erkannte Gerätefehlfunktionen oder -einstellungen können ebenfalls die Ursache für unerwünschte Nebenwirkungen sein.Risiken für die Augen:Die für die Anwendungen eingesetzten Wellenlängen des sichtbaren Lichts (Wellenlängen 400 nm bis 780 nm) und des Infrarot A (Wellenlängen 780 nm bis 1.400 nm) erreichen die Netzhaut. Möglich sind sowohl thermische als auch photochemische Schäden. Laserstrahlung stellt ein besonderes Risiko dar, weil der ohnehin stark gebündelte Strahl durch das Auge zusätzlich fokussiert wird. Eine Exposition der Augen kann zu gravierenden Schäden sowohl an der Netzhaut als auch an der Iris, der Hornhaut oder der Linse führen. In der Fachliteratur beschriebene Fälle von Augenschäden nach kosmetischen Laser- oder IPLBehandlungen vor allem im Gesichtsbereich belegen Mängel im Hinblick auf den adäquaten Schutz der Augen. Fundierte Kenntnisse über Schutzbestimmungen und Schutzmaßnahmen für Behandler, Behandelte und Dritte sind unbedingt erforderlich.Weitere Risiken:Aus fehlender Kenntnis über mögliche Kontraindikationen oder aufgrund mangelnden Bewusstseins für eine erforderliche ärztliche Diagnosestellung können sich weitere Risiken ergeben. So kann weiblicher Hirsutismus (vermehrter Haarwuchs mit männlichem Behaarungsmuster) krankheitsbedingt sein. Eine Epilation würde ein wichtiges Leitsymptom beseitigen und könnte eine Diagnose der zugrundeliegenden Erkrankung verhindern. Haut- oder Gefäßerkrankungen können eine Kontraindikation für Epilationsbehandlungen sein. Ebenso können Konditionen, die die Haut lichtempfindlich machen, oder Medikationen, die fotoallergische oder fototoxische Wirkungen haben, Gegenanzeigen für eine Behandlung mit optischer Strahlung darstellen. Die Kenntnis derartiger anwendungsspezifischer Ausschlusskriterien für eine Behandlung ist ein wichtiger Aspekt der Fachkunde, ebenso wie das Erkennen der Notwendigkeit einer Vorstellung bei einem Facharzt oder einer Fachärztin.Um die genannten Risiken auszuschließen oder auf ein vertretbares Maß zu reduzieren, ist eine Fachkunde erforderlich. Dies entspricht den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK, 2016, Gefährdungspotenzial bei der Anwendung von Lasern und anderen optischen Strahlungsquellen an der menschlichen Haut). Auch die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) hat in ihrem Beschluss vom März 2017 die Bundesregierung aufgefordert, für Laseranwendungen anwendungsspezifische Anforderungen (wie z. B. Fachkunde) durch Verordnung auf Grundlage des NiSG festzulegen.“ Vgl. BR. Drs 423/18 vom 05.09.2018, S. 525.
115Das zur Abwendung der aufgezeigten Risiken ergriffene Mittel des Ärztevorbehalts mit zusätzlicher ärztlicher Fort- und Weiterbildung als Fachkundeanforderung zur Durchführung solcher Laseranwendungen ist nachvollziehbar und plausibel geeignet. Dass auch hochqualifizierte Anwender aus anderen Gründen (Unkonzentriertheit, Überforderung, usw.) Behandlungsfehler begehen können, wie die Antragstellerin geltend macht, hindert die Geeignetheit von Fachkundeanforderungen zur Vermeidung von Fehlbehandlungen weder abstrakt noch in diesem konkreten Fall.Die Antragstellerin kann demgegenüber auch nicht mit Erfolg einwenden, die Geeignetheit der Fachkundeanforderungen sei deswegen nicht gegeben, weil es durch die Nutzer der Anwendungen zu Ausweichverhalten in günstigere Märkte
116Sie nennt insoweit das Beispiel der Schweiz, wo es keine Fachkundeanforderungen geben soll,
117kommen könne. Nähme man dieses Argument ernst und unterließe entsprechende gesetzliche Anforderungen, führte dies zum Nachteil der Nutzer zu einer Nivellierung des Schutzes auf das unterste existierende Niveau. Damit würde der gesetz- und Verordnungsgeber seiner Verantwortung für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung ersichtlich nicht gerecht.
118Die Bundesregierung durfte auch davon ausgehen, dass der Ärztevorbehalt zur Erreichung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung erforderlich ist.Subjektiven Zulassungsvoraussetzungen sind nur dann erforderlich, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 80, 1 <30> m.w.N.). Der Eingriff in die Berufswahlfreiheit darf nicht weiter gehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 106, 216 <219>). Allerdings steht dem Gesetzgeber auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der von ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke für erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der vom Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann. Der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers ist erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 110, 141 <157 f.> m.w.N.).
119BVerfG, Beschluss vom 03. Juli 2007 – 1 BvR 2186/06 –, BVerfGE 119, 59-96, juris Rz. 89.
120Nach diesen Grundsätzen kann die Annahme der Erforderlichkeit des Ärztevorbehaltes nach § 5 Abs. 2 NiSV nicht beanstandet werden. Hierzu kann auf die bereits bei der Frage der Geeignetheit zitierte Begründung der Verordnungsgeberin Bezug genommen werden, die die Risiken der Behandlung und die sich hieraus ergebenden Fachkundeanforderungen bereits nachvollziehbar und plausibel darstellen. Besonderes Gewicht kommt hierbei den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission zu, die das „Gefährdungspotenzial bei der Anwendung von Lasern und anderen optischen Strahlungsquellen an der menschlichen Haut“,
121verabschiedet in der 280. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 11./12. Februar 2016,
122einer besonderen wissenschaftlichen Untersuchung zugeführt hat und die der Verordnungsgeber auch zu Grunde gelegt hat. Zum einen liegen besondere Risiken in der Anwendung selbst. Hierzu heißt es in der Untersuchung:
123„Die Vielzahl der Indikationen für die Anwendungen von Lasern und anderen optischen Strahlungsquellen am Menschen sowie die hierfür möglichen Geräte wurden ausführlich in Kapitel 4 dargestellt. Hieraus ergibt sich eine sehr große Anzahl behandlungsbestimmender Parameter (Abschnitt 4.1, wie Wellenlänge, Strahldurchmesser, Leistungsdichte (Bestrahlungsstärke) und Pulsdauer bzw. Energiedichte (Bestrahlung)) sowie praktischer Aspekte (Abschnitt 4.2, wie Kühlung, Vor-/Nachbehandlung, Probebehandlung), die vor und während jeder Behandlung beachtet werden müssen und die mögliche Quellen für Fehleinschätzungen und damit Gefährdungen beim Umgang mit Lasern und anderen optischen Strahlungsquellen mit vergleichbarer Wirkung darstellen.“(Seite 27)
124„Der Grund für die Entstehung von Komplikationen wird vor allem in Behandlungsfehlern gesehen (Hammes et al. 2013, Tremaine und Avram 2015). Bis zu 30 % der dokumentierten Komplikationen sind auf diese zurückzuführen (Zelickson et al. 2014). Möglich sind u. a.: Verwendung zu hoher Energiedichte (Bestrahlung), Benutzung falscher Technologie für die vorliegende Indikation, Missachtung des Hauttyps und der aktuellen Bräunung, fehlende Kühlung, Aufklärungsfehler, Fehlverhalten von Behandelten nach der Exposition.“(Seite 28)
125Daraus wird unmittelbar deutlich, dass die Vielzahl der unterschiedlichen Parameter bei der Laseranwendung das Risiko von Behandlungsfehlern erheblich erhöhen, denen mit Anforderungen an die Fachkunde entgegengewirkt werden kann.Neben diesen Behandlungsfehlern bei der Anwendung nennt die Strahlenschutz-kommission noch die
126- Gefahren, die aus der Behandlung bzw. Mitbehandlung von melanozytären Hauterkrankungen entstehen (Abschnitt 5.4 und 5.5),‒ Komplikationen, die daraus entstehen, wenn diagnoseweisende Merkmale entfernt werden, wie es zum Beispiel beim Krankheitsbild des polyzystischen Ovarialsyndroms (PCOS) geschehen kann (Abschnitt 5.6) sowie‒ Komplikationen, die sich aus der Anwendung fehlerhafter Behandlungen von Hauterkrankungen aus fehlerhaft gestellter kosmetischer Indikation ergeben.(Seite 28)
127Dass solchen Gefahren allein mit medizinischer Fachkunde begegnet werden kann, liegt nahezu auf der Hand.Hinzu kommen indes weitere Risiken, die wohl nur mit „entsprechender Fachkunde aus der Fort- und Weiterbildung“ zu erkennen sein werden. Die Strahlenschutzkommission führt hierzu aus:
128„Spezielle Probleme können sich bei der Entfernung von Tattoos ergeben. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat die Freisetzung von toxischen Spaltprodukten und nun erstmals Blausäure nach Laserbehandlung eines Tätowierungspigments nachgewiesen (Schreiver et al. 2015). Es rät in diesem Zusammenhang, Entfernungen von Tätowierungen nur „mittels medizinisch anerkannter Verfahren und von geschultem Personal in entsprechenden Einrichtungen vornehmen zu lassen.“ Das BfR weist ebenfalls darauf hin, dass ständig neue Methoden zur Entfernung von Tätowierungen entwickelt würden, dass es aber keine Meldepflicht an Behörden oder eine behördliche Prüfung dieser Methoden gäbe (BfR 2015).“(Seite 29)
129Das hier beschriebene Risiko, dass sich bei der Laserbehandlung zur Zerstörung der mit der Tätowierung in die Haut eingetragenen Farbpigmente toxische Spaltprodukte ergeben können, ist nach der Darstellung noch relativ unbekannt und dürfte hinsichtlich der möglicherweise auftretenden Folgen eine besondere diagnostische Sensibilität erfordern.
130Bei einer Gesamtschau der möglichen Gefahren hat die Kammer mithin keinen Zweifel, dass die Verordnungsgeberin ihren Einschätzungs- und Prognosespielraum zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht überschritten hat.
131Soweit die Antragstellerin geltend macht, als milderes Mittel sei jedenfalls das ärztliche Delegationssystem gleich geeignet, dringt sie damit nicht durch. Sie meint damit – soweit die Kammer sie da richtig versteht - ein Regelungssystem, bei dem die Diagnose und Therapieanordnung in ärztlicher Hand sind, während die Ausführung der Anwendung der Lasergeräte in nicht-medizinischer gewerblicher Hand verbleiben kann, wie dies etwa im Zusammenspiel von Orthopäde und Physiotherapeut gestaltet sei.Allerdings ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass der Wortlaut des § 5 Abs. 2 NiSV ein solches Verständnis nicht zulässt, wenn die Anwendungen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden darf (Hervorhebung durch die Kammer). Die bloße Überweisung von einem Arzt zur Durchführung der Anwendung etwa durch die Antragstellerin und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist damit ausgeschlossen. Diese Vorstellung hat indes nichts mit dem ärztlichen Delegationsmodell zu tun, wonach die behandelnde Ärztin oder der Arzt einzelne Bestandteile der Behandlung in seiner Verantwortung durch sein Personal erledigen lassen kann. Die Beigeladene hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die räumliche Nähe und Erreichbarkeit des insgesamt verantwortlichen Arztes in eigener Praxis, um bei unerwarteten Komplikationen und Behandlungsverläufen unmittelbar auch die Durchführung der Anwendung selbst wieder übernehmen zu können, nicht mit dem Überweisungsmodell vergleichbar ist. Die oben aufgeführten Risiken, sowohl bei der Durchführung der Behandlung als auch der Erkennbarkeit von bei der Behandlung auftretenden Kontraindikationen, dürften prognostisch eher durch den Arztvorbehalt nach § 5 Abs. 2 NiSV in geeigneter Weise begegnet werden, als ein Überweisungsmodell hierzu hinreichend verlässlich in der Lage ist.
132Die Erforderlichkeit des mit § 5 Abs. 2 NiSV eingeführten Arztvorbehalts lässt sich im Ergebnis auch nicht mit Erfolg im Hinblick auf eine unklare Datenlage bezüglich bislang bei Laseranwendungen ohne diese Fachkundeanforderungen entstandenen Behandlungsfehler verneinen. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, die Bundesregierung habe mangels entsprechender Zahlen die Erforderlichkeit ihres Eingreifens nicht belegt. Die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion der FDP belege dies.
133BT Drs 19/6865 vom 02.01.2019 „Risiken von Tätowierungen und deren Entfernung“
134In der Tat konnte die Bundesregierung im Rahmen der Beantwortung dieser Anfrage weder zur Anzahl der tätowierten Einwohner in Deutschland und der Entwicklung seit 2010, noch zur Anzahl von Tattoostudios oder den Studios zur Entfernung von Tattoos und den durchgeführten Entfernungen, noch durch wen oder zu einem Zusammenhang zwischen Berufsqualifikation und missglückten Berufsqualifikationen Daten nennen (Antworten zu Nr. 1. bis 8.). Zur Frage nach missglückten Tattooentfernungen (Nr. 4) berief sie sich auf einen Ressortforschungsbericht im Auftrag des Bundesamtes für Strahlenschutz
135Strahlenschutz „Nebenwirkungen bei der Anwendung optischer Strahlung in der Kosmetik – Vorhaben 3616S82432“ von Götte/Recke vom Juli 2018, Hrsg.: Aproxima Gesellschaft für Markt- und Sozialforschung Weimar mbH für das Bundesamt für Strahlenschutz.
136wonach „im Bereich der kosmetischen Anwendungen von optischer Strahlung - worunter auch die [die] Laseranwendung zur Tattooentfernung zählt – bei ca. 18 Prozent der erfassten Anwendungen bleibende Nebenwirkungen entstanden sind.“Eine kritische Sichtung des Forschungsberichts muss aber feststellen, dass diesen Zahlen eine Telefonumfrage unter 9.596 Personen zu Grunde lag, von denen 3.977 kosmetische Anwendungen von Lasern und sonstigen optischen Strahlungsquellen nannten (Seite 25), davon 9 (in Worten: neun!) Tattooentfernungen. Die Aussagekraft dieses Forschungsberichts kann indes dahinstehen. Denn zum einen ist die unklare Datenlage zunächst dem ungeregelten Rechtszustand vor dem Erlass der Rechtsverordnung geschuldet, der weder Zugangsbeschränkungen noch Meldepflichten kannte. Zum Anderen ist ein Nachweis der Erforderlichkeit im Sinne einer zahlenmäßigen Erfassung über einen längeren Zeitraum mit Analyse aufgetretener unerwünschter Nebenwirkungen in Anbetracht des gefährdeten Schutzgutes und der wissenschaftlich nachgewiesenen Risiken und Gefahren durch die Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen nach den oben genannten verfassungsgerichtlichen Maßstäben gar nicht erforderlich. Denn es lässt sich hieraus jedenfalls nicht ableiten, dass die verordnungsgeberischen Erwägungen so fehlsam wären, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die getroffenen Maßnahmen abgeben können.
137Schließlich ist die streitgegenständliche Regelung des § 5 Abs. 2 NiSV auch angemessen. Der Gesetzgeber hat bei Beschränkungen der Berufsfreiheit auch darauf zu achten, dass er keine Regelung trifft, die sich als eine übermäßige, unzumutbare Belastung darstellt (vgl. BVerfGE 75, 246 <267>). Insbesondere muss das Maß der den Einzelnen treffenden Belastung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (vgl. BVerfGE 76, 1 <51>).
138BVerfG, Beschluss vom 03. Juli 2007 – 1 BvR 2186/06 –, BVerfGE 119, 59-96, juris Rz. 93.
139Dem ist vorliegend hinreichend Rechnung getragen. Allerdings ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass die Regelung sie in einem außerordentlichen Maße belastet. Denn sie kann die beabsichtigte berufliche Betätigung nur weiterführen, wenn sie den nun geltenden Fachkundeanforderungen genügendes Personal einstellt. Dass approbierte Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung sicherlich höhere Gehaltsvorstellungen an die Antragstellerin herantragen werden, als die bislang in diesem Bereich von ihr eingesetzten Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, dürfte auf der Hand liegen. Diese wirtschaftliche Belastung dürfte aber wohl durch die Kunden refinanzierbar sein, da diese Anwendungen insgesamt auf dem Markt nur noch von gleich qualifizierten Personen erbracht werden dürfen.Wenn ihr eine entsprechende Änderung ihres Personals nicht möglich sein sollte,
140was sie durch entsprechende Stellenangebote derzeit jedenfalls versucht:https://xxxxx-xxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx/xxxxxxxx/
141müsste sie sich in der Tat auf ihr Leistungsangebot im Übrigen konzentrieren oder weitere Anwendungen in ihr Programm aufnehmen. Dass dies existenzbedrohende Auswirkungen hätte, ist durch die Antragstellerin nicht substantiiert dargetan.Im Hinblick auf die enormen Belastungen der Antragstellerin ist weiter zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber durch die Schaffung zeitlich weiter Übergangsregelungen versuchte diese zu Gunsten der Antragstellerin abzumildern. Die bereits am 29. November 2018 erlassene Vorschrift trat erst gut zwei Jahre später am 31. Dezember 2020 in Kraft.
142Vgl. Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom BGBl. I 2034, 2208 zum Inkrafttreten dieser Vorschrift am 31. Dezember 2020.
143Der Antragstellerin und der gesamten Branche blieb damit hinreichend Zeit, sich auf die Änderung der Rechtslage umzustellen. Bei einem derart langen Zeitraum dürfte die Grenze dessen, was der Allgemeinheit an Risiken während dieser Zeit weiter zugemutet wird, allerdings auch erreicht sein.Insgesamt überwiegen die mit der angefochtenen Regelung für die Allgemeinheit erreichten Vorteile, die nicht nur im allerdings im Vordergrund stehenden Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu sehen sind, sondern zu denen auch die mutmaßliche Entlastung des Gesundheitswesens durch die Vermeidung von Fehlbehandlungen und schädlichen Nebenwirkungen zu rechnen ist. Das Interesse an der Fortführung des gewerblichen Angebots der Entfernung von Tätowierungen durch nicht entsprechend kundige Anwender ist demgegenüber eindeutig weniger gewichtig.
144III. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet.
145Die Antragstellerin kann auch keinen Anordnungsanspruch auf das hilfsweise Begehren, feststellen zu lassen, dass sie jedenfalls berechtigt ist, die benannten Tätigkeiten im Wege der ärztlichen Delegation (im Sinne von Überweisung durch eine Ärztin oder einen Arzt) durchzuführen, glaubhaft machen. Die Kammer hat bereits unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der streitigen Vorschrift des § 5 Abs. 2 NiSV ausgeführt, dass und warum ein ärztliches Delegationsmodell (im Sinne von Überweisung durch den Arzt an den Ausführenden) bei der Durchführung der in der Norm geregelten Anwendungen nicht erlaubt ist. Hierauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen werden.
146Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO, wobei das Gericht aus Billigkeitsgründen die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen verneint, da sie mangels eigener Antragstellung sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. .
147Die Streitwertfestsetzung ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und geht vom üblichen Mindestbetrag bei Gewerbeuntersagungen von 15.000,- Euro aus, der wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht nur hälftig zu Grunde gelegt wird.
148Rechtsmittelbelehrung:
149(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
150Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
151Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
152Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
153Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
154Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
155(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
156Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
157Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
158Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
159Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
160War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- § 8 Abs. 1 Nr. 3 NiSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 NiSG 1x (nicht zugeordnet)
- GmbHG § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft 1x
- § 4 Abs. 1 Satz 2 NiSV 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 Abs. 1 Satz 2 GG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 NiSG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 52 1x
- VwGO § 154 1x
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- § 1 Abs. 2 Nr. 2 NiSG 1x (nicht zugeordnet)
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