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NiSV § 5 Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen

Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil C oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben.

(2) Ablative Laseranwendungen oder Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up sowie Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie die Fettgewebereduktion, dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (8. Senat) - 8 B 806/21
14. November 2022
8 B 806/21 14. November 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1465/21
25. Januar 2022
13 B 1465/21 25. Januar 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 2665/20
11. März 2021
7 L 2665/20 11. März 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 10312/17
30. Juni 2020
7 K 10312/17 30. Juni 2020