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NMV 1970 § 23 Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage

Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen

(1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes.

(2) Die Kosten dürfen nur nach dem Brennstoffverbrauch umgelegt werden.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 173/17
16. Januar 2019
VIII ZR 173/17 16. Januar 2019