Neben der Einzelmiete kann der Vermieter für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens eine angemessene Vergütung verlangen. Das gleiche gilt für die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und für laufende Leistungen zur persönlichen Betreuung und Versorgung, wenn die zuständige Stelle dies genehmigt hat.
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NMV 1970 § 27 Vergütungen neben der Einzelmiete
Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen
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