Im Land Berlin gilt § 1 Abs. 1 der Verordnung in folgender Fassung:
"(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden."
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NMV 1970 § 35 Sondervorschrift für Berlin
Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen
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