im Teilstreckenverkehrfür jede angefangene Teilstrecke von 10 Kilometern 10 % des Betrages nach Nummer 1.1,für jede angefangene Teilstrecke mit Schleusenbenutzung 15 % des Betrages nach Nummer 1.1,mindestens jedoch 9 Euro
2.
für Sportfahrzeuge
2.1.
im Durchgangsverkehr
Eurobis 10 m12,–über 10 m bis 12 m18,–über 12 m bis 16 m35,–über 16 m bis 20 m41,–über 20 m43,–für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich1,–
2.2
im Teilstreckenverkehr bei einer Länge
Eurobis 10 m 7,–über 10 m bis 12 m 8,–über 12 m bis 16 m18,–über 16 m bis 20 m21,–über 20 m23,–für jeden weiteren Meter Länge zusätzlich 1,–
3.
Die Pauschalen nach § 3 Absatz 4 betragen pro Jahr
3.1
für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Eider oberhalb der Schleuse Lexfähr haben, bei einer Länge
Eurobis 10 m37,–über 10 m bis 12 m41,–über 12 m bis 16 m48,–über 16 m bis 20 m54,–über 20 m60,–für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich1,–
3.2
für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Obereider, am Audorfer See, im oder unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, bei einer Länge
Eurobis 10 m35,–über 10 m bis 12 m37,–über 12 m bis 16 m44,–über 16 m bis 20 m50,–über 20 m58,–für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich1,–
4.
Der Rabatt gemäß § 7 Absatz 2 dieser Verordnung beträgt für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres durchführen
ab 11 bis 20 Fahrten20 %ab 21 bis 40 Fahrten30 %ab 41 bis 60 Fahrten40 %ab 61 Fahrten50 %
auf die nach Nummer 1.1 zu zahlenden Befahrungsabgaben. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die je Fahrt jeweils mindestens 10 durchgehende Teilstrecken befahren. Die Rabatte werden nur gewährt, wenn vorher alle fälligen Befahrungsabgaben beglichen worden sind.