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NotSan-APrV § 6 Zulassung zur Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest. Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen; im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung darf die Prüfung erst nach dem vollständigen Abschluss der weiteren Ausbildung durchgeführt werden. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, wenn der Prüfling keine weitere Ausbildung abgeleistet hat.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
ein Identitätsnachweis des Prüflings in amtlich beglaubigter Abschrift,
2.
die Bescheinigung nach § 1 Absatz 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen,
3.
im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung oder der staatlichen Prüfung auf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 4 des Notfallsanitätergesetzes zusätzlich der Nachweis über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ sowie der Nachweis der Berufstätigkeit.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die auf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Notfallsanitätergesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung oder die staatliche Prüfung ohne weitere Ausbildung ablegen.

(3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen, im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung spätestens vier Wochen, vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 34/23
22. Juni 2023
12 B 34/23 22. Juni 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1105/21
27. Juli 2021
6 B 1105/21 27. Juli 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 7 K 1149/15
27. Juli 2016
7 K 1149/15 27. Juli 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 A 1836/15
27. Oktober 2015
6 A 1836/15 27. Oktober 2015