Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
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NotSanG § 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
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