NotSanG
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
- § 1 Führen der Berufsbezeichnung
- § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- § 2a Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
- § 3 Unterrichtungspflichten
- § 3a Vorwarnmechanismus
- § 4 Ausbildungsziel
- § 5 Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 6 Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen
- § 7 Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben
- § 8 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 10 Anrechnung von Fehlzeiten
- § 11 Verordnungsermächtigung
- § 12 Ausbildungsvertrag
- § 13 Pflichten des Ausbildungsträgers
- § 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers
- § 15 Ausbildungsvergütung
- § 16 Probezeit
- § 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 18 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
- § 22 Dienstleistungserbringende Personen
- § 23 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
- § 24 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
- § 25 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
- § 26 Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten
- § 27 Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
- § 28 Bußgeldvorschriften
- § 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- § 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
- § 31 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
- § 32 Übergangsvorschriften
Standangaben
- Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197 (Stand)