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NotSanG § 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die

1.
die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absolvieren oder
2.
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamte auf Widerruf stehen.

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