Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
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NotSanG § 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
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