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NotSanG § 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.

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