NWRG § 16 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung auf Ersuchen und im automatisierten Abrufverfahren

Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters

(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen auf Ersuchen nach den §§ 10 bis 12 sowie bei Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 13 und 14 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:

1.
der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder im Fall des automatisierten Abrufverfahrens des Abrufs,
2.
die ersuchende oder im Fall des automatisierten Verfahrens die abrufende Stelle,
3.
die abrufende Person,
4.
die übermittelten Daten und
5.
der Anlass und Zweck der Übermittlung.
Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.

(2) § 9 Absatz 2 ist anzuwenden.

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