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NWRG § 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung und Datennutzung

Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters

Die ersuchende oder abrufende Stelle darf die Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten und nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden. Sie darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.

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