NWRG § 3 Anlass der Speicherung

Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters

Im Nationalen Waffenregister werden Daten aus folgenden Anlässen gespeichert:

1.
a)
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, Erteilung einer Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe sowie Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Schusswaffen auf einer bereits ausgestellten Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,
b)
Eintragung einer Waffe auf oder Austragung einer Waffe aus der Waffenbesitzkarte sowie Eintragung oder Austragung der dazu erteilten Munitionserwerbsberechtigung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes,
2.
Eintragung oder Austragung einer berechtigten Person im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes,
3.
Änderung der verantwortlichen Person im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes,
4.
Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes,
5.
Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 2 des Waffengesetzes für
a)
gefährdete Personen nach § 19 des Waffengesetzes,
b)
Bewachungsunternehmer nach § 28 Absatz 1 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 34a der Gewerbeordnung, einschließlich der Benennung von Wachpersonen nach § 28 Absatz 3 des Waffengesetzes und der Aufnahme eines Zusatzes nach § 28 Absatz 4 des Waffengesetzes in den Waffenschein,
6.
Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes,
7.
Ausstellung einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffengesetzes,
8.
Ausstellung einer Erlaubnis für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in den Fällen des § 11 des Waffengesetzes,
9.
Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 6 des Waffengesetzes,
10.
Erteilung einer Ausnahme im Einzelfall nach § 20 Absatz 7 des Waffengesetzes,
11.
Erteilung einer Erlaubnis
a)
zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung oder Munitionsherstellung,
b)
zum gewerbsmäßigen Waffenhandel oder Munitionshandel
nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes einschließlich der Bewilligung einer Fristverlängerung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 des Waffengesetzes,
12.
Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 21a des Waffengesetzes,
13.
Erteilung einer Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten und Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 des Waffengesetzes,
14.
Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes sowie aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in die Europäische Union nach den §§ 29 und 31 des Waffengesetzes,
15.
Erteilung einer Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes nach § 32 Absatz 1 des Waffengesetzes,
16.
Ausstellung und Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,
17.
Aufnahme von Nebenbestimmungen und inhaltlichen Beschränkungen in eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,
18.
Anordnungen oder Sicherstellungen nach § 37 Absatz 1 Satz 2, § 40 Absatz 5 Satz 2, § 46 Absatz 2 bis 4 Satz 1 des Waffengesetzes, § 94 Absatz 1 und § 111b Absatz 1 der Strafprozessordnung sowie Sicherstellungen nach den gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder,
19.
Einziehung und Verwertung oder Vernichtung von Waffen oder Munition nach § 37 Absatz 1 Satz 3 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes,
20.
Zulassung von Ausnahmen durch das Bundeskriminalamt nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes,
21.
Untersagung des Besitzes oder Erwerbs von Waffen oder Munition nach § 41 Absatz 1 oder 2 des Waffengesetzes (Waffenverbot),
22.
Zulassung einer Ausnahme nach § 42 Absatz 2 des Waffengesetzes,
23.
Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 des Waffengesetzes sowie
24.
Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine verloren gegangene waffenrechtliche Erlaubnis.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 36/15
17. November 2016
6 C 36/15 17. November 2016