Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 36/15
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein).
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Im März 2014 teilte die Polizeiinspektion N. dem Landratsamt N. mit, der Kläger habe am 1. März 2014 nachmittags eine Tankstelle betreten und dabei eine Spielzeugwaffe sichtbar am Gürtel getragen. Gegenüber der Polizei habe er angegeben, sich wegen des Faschings als "Agent" verkleidet zu haben. Im Gespräch habe er einen psychisch auffälligen Eindruck gemacht. Nachdem das Landratsamt ihm unter Hinweis auf die Folgen einer Weigerung aufgegeben hatte, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine persönliche Eignung zum Umgang mit Schusswaffen und Munition beizubringen, ließ der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2014 erklären, dass er auf den Kleinen Waffenschein Nr. ... verzichte und künftig keine Waffe mehr mit sich führen werde.
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Nach Anhörung des Klägers widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 22. Mai 2014 den dem Kläger erteilten Waffenschein Nr. ... (Ziffer 1.) und ordnete an, dass der Waffenschein innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zurückzugeben ist (Ziffer 2.); dem kam der Kläger am 30. Juni 2014 nach.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. September 2014 Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Mai 2014 aufgehoben und das Klageverfahren im Übrigen nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt. Die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 12. August 2015 zurückgewiesen: Die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis sei bei Erlass des angefochtenen Widerrufs bereits unwirksam gewesen. Sie habe sich gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG auf andere Weise erledigt, da der Kläger auf sie wirksam verzichtet habe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger den Kleinen Waffenschein nicht gleichzeitig zurückgegeben habe. Der Kläger sei auch befugt gewesen, im Wege des Verzichts über die Erlaubnis zu disponieren. Die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderten keinen Ausschluss dieser Befugnis. Anders als die Rücknahme und der Widerruf sei der Verzicht auf die Erlaubnis zwar kein Anlass, der zu einem Eintrag im Nationalen Waffenregister berechtige. Dem öffentlichen Interesse, den Sicherheitsbehörden die Informationen an die Hand zu geben, die für ein rasches und rechtlich abgesichertes Vorgehen notwendig seien, werde jedoch dadurch genügt, dass die Waffenbehörde bei einem während eines Widerrufsverfahrens erklärten Verzicht auf den Kleinen Waffenschein den Besitz von erlaubnisfreien Waffen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG untersagen könne, wenn mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit oder Eignung die Voraussetzungen für einen Erlaubniswiderruf vorlägen. Eine solche Entscheidung sei in das Nationale Waffenregister einzutragen. Ein Waffenbesitzverbot ergehe der Sache nach unter den gleichen Voraussetzungen wie der Widerruf eines Kleinen Waffenscheins. Die Waffenbehörde werde bei einem Verzicht auf den Kleinen Waffenschein ihr Ermessen regelmäßig im Sinne eines Waffenbesitzverbots ausüben, wenn mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit oder Eignung die Voraussetzungen für den Widerruf dieser Erlaubnis vorlägen.
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Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Beklagten. Er macht geltend, eine waffenrechtliche Erlaubnis sei jedenfalls dann nicht verzichtsfähig, wenn die Voraussetzungen für deren Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorlägen. Habe die Waffenbehörde die Erlaubnis wegen fehlender persönlicher Eignung oder Zuverlässigkeit zu widerrufen, sei der Verzicht wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ausgeschlossen. Im Gegensatz zum Verzicht werde durch den Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG regelmäßig zum Ausdruck gebracht, dass der Erlaubnisinhaber nicht mehr über die zum Waffenbesitz erforderliche Zuverlässigkeit bzw. persönliche Eignung verfüge. Der Widerruf stelle anders als der Verzicht eine eintragungsfähige Tatsache in das Nationale Waffenregister dar. Die Funktion, über entzogene Erlaubnisse aufgrund von Zweifeln an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung Auskunft zu geben und hierdurch andere Waffenbehörden bei der Erteilung einer erneuten Waffenerlaubnis hinsichtlich möglicherweise fehlender Erteilungsvoraussetzungen zu sensibilisieren, könne das Nationale Waffenregister nur dann erfüllen, wenn es nicht der Dispositionsbefugnis des Einzelnen unterliege, die Wirksamkeit einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu beseitigen. Anderenfalls entstünden unter Sicherheitsaspekten bedenkliche Informationslücken. Gleiches gelte für das Bundeszentralregister, in das ebenfalls nur der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis eintragungsfähig sei, nicht aber der Verzicht auf eine solche. Das vom Berufungsgericht vorgeschlagene Vorgehen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG sei nicht geeignet, den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu ersetzen. Während § 41 WaffG Waffenverbote für den Einzelfall ermögliche und als Ermessensvorschrift gestaltet sei, stelle § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine zwingende Vorschrift dar. Ein Waffenbesitzverbot gehe zudem über den Widerruf des Kleinen Waffenscheins hinaus, da der Betroffene erlaubnisfreie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen auch innerhalb der eigenen Wohnung nicht mehr besitzen dürfe. Über die Feststellung der mangelnden Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung hinaus sei daher zu erwägen, ob ein so weit reichendes Verbot geeignet, erforderlich und angemessen sei, um den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu genügen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Urteile des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. September 2014 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
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Er verteidigt das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
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Der Senat entscheidet über die Revision mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, eine waffenrechtliche Erlaubnis erledige sich auf andere Weise und könne deshalb nicht mehr widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nach Einleitung eines Widerrufsverfahrens auf sie verzichte, ist mit § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG und der gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Vorschrift des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG nicht vereinbar (1.). Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die Klage gegen Ziffer 1. des Bescheids des Landratsamtes N. vom 22. Mai 2014 abweisen (2.).
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1. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, eine waffenrechtliche Erlaubnis erledige sich auf andere Weise und könne deshalb nicht mehr widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber auf die Erlaubnis verzichte, verletzt Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG und § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG jedenfalls unter der hier vorliegenden Voraussetzung, dass der Verzicht auf die Erlaubnis erst erfolgt, nachdem die zuständige Waffenbehörde aufgrund von Anhaltspunkten für den Wegfall der erforderlichen Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung des Betroffenen bereits das Widerrufsverfahren eingeleitet hat.
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a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Prämisse des Verwaltungsgerichtshofs zutrifft, dass der Widerruf eines Verwaltungsakts, der gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG kraft Gesetzes unwirksam geworden ist, weil er sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hat, von vornherein und unabhängig von dem konkreten Erledigungsgrund ausgeschlossen ist. Gegen die Möglichkeit des Widerrufs eines bereits erledigten Verwaltungsakts spricht zwar, dass es sich bei dem Widerruf grundsätzlich um eine gestaltende Regelung handelt, die auf die Aufhebung der in dem ursprünglichen Verwaltungsakt gesetzten Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 49 Rn. 45; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 49 Rn. 10). Andererseits ist jedoch überwiegend anerkannt, dass auch ein nichtiger Verwaltungsakt in zumindest analoger Anwendung des § 48 VwVfG zurückgenommen werden kann, um den mit ihm verbundenen Rechtsschein zu beseitigen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 24. Januar 2007 - 13 S 451/06 - EZAR NF 93 Nr. 3 S. 3 f.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 49 Rn. 10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 198, § 48 Rn. 57; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 48 Rn. 7; J. Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 8; a.A.: Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 48 Rn. 40; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 4. Aufl. 2016, VwVfG § 48 Rn. 23). Aus dem gleichen Grund der Beseitigung des Rechtsscheins dürfte bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch die Möglichkeit eines Widerrufs eines erledigten oder sonst unwirksamen Verwaltungsakts zumindest in Betracht zu ziehen sein (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 14). Im vorliegenden Regelungszusammenhang wird zwar regelmäßig die Rückgabe aller Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG) zur Beseitigung des Rechtsscheins ausreichen, dass eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe fortbesteht. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hatte der Kläger den ihm erteilten Kleinen Waffenschein jedoch nicht bereits mit der Verzichtserklärung, sondern erst nach Zugang des Widerrufsbescheids, dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, zurückgegeben.
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b) Selbst wenn aber die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs im Ausgangspunkt zugrunde gelegt wird, dass der Widerruf eines gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam gewordenen Verwaltungsakts von vornherein ausgeschlossen ist, fehlt es hier jedenfalls an der Voraussetzung, dass sich der Verwaltungsakt, der widerrufen werden soll, auf andere Weise, nämlich durch Verzicht erledigt hat. Dass auch der einseitige Verzicht des Begünstigten auf eine ihm erteilte Erlaubnis zu deren Erledigung auf andere Weise führen kann, ist im Verwaltungsrecht allgemein anerkannt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 <211 f.> für das Erlöschen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung). Die im älteren Schrifttum vertretene Auffassung, dass das durch einen begünstigenden Verwaltungsakt hergestellte Rechtsverhältnis nicht durch Verzicht, sondern nur durch einen hoheitlichen Rechtsakt beendet werden kann (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Bd. I, 10. Aufl. 1973, S. 288), hat sich nicht durchgesetzt. Auch im Anwendungsbereich des hier einschlägigen Fachrechts ist jedenfalls im Grundsatz von der Möglichkeit eines Verzichts des Berechtigten auf die ihm durch Verwaltungsakt eingeräumten Rechtspositionen auszugehen. Dies folgt schon aus § 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG. Danach sind die Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde nicht nur unter der Voraussetzung zurückzugeben, dass Erlaubnisse zurückgenommen oder widerrufen werden, sondern auch dann, wenn die Erlaubnis erloschen ist. Neben dem in der Begründung des Gesetzentwurfs beispielhaft genannten Fall, dass eine nach § 9 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu den in § 9 Abs. 1 WaffG genannten Zwecken befristete Erlaubnis mit Ablauf der bestimmten Frist erlischt (BT-Drs. 14/7758 S. 80), erfasst dies unter anderem auch den Verzicht auf die Erlaubnis. Einen solchen Verzicht hat der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit Schreiben vom 29. April 2014 in eindeutiger Weise durch seinen Bevollmächtigten erklärt.
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Ein wirksamer Verzicht setzt allerdings auch bei begünstigenden Verwaltungsakten stets die Dispositionsbefugnis des Verzichtenden voraus. Die erforderliche Befugnis des Berechtigten, über den Bestand des Rechts zu verfügen, kann auch ohne ausdrückliche Regelung (vgl. z.B. § 2 Abs. 3 BBesG) ausgeschlossen sein, soweit dem Verzicht öffentliche Interessen entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2009 - 6 C 25.08 - Buchholz 442.066 § 37 TKG Nr. 2 Rn. 18). Dem Verzicht des Erlaubnisinhabers auf eine waffenrechtliche Erlaubnis und damit deren Erledigung auf andere Weise nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG steht ein solches öffentliches Interesse jedenfalls dann entgegen, wenn die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung bereits ein Widerrufsverfahren auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eingeleitet hat, weil Zweifel am Fortbestand der erforderlichen Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung des Erlaubnisinhabers bestehen. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran, dass der Wegfall der Berechtigung zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen durch einen im Waffengesetz vorgesehenen Verwaltungsakt verbindlich geregelt wird und auf dieser Grundlage durch eine Eintragung im Nationalen Waffenregister sowie im Bundeszentralregister dokumentiert werden kann. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Waffengesetzes und der hieran anknüpfenden Regelungen des Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (NWRG) sowie des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG).
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Zweck des Waffengesetzes ist es, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken und nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr, vgl. etwa Urteile vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N., vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:221014U6C30.13.0] - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 104 Rn. 19 und vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:280115U6C1.14.0] - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 8, 17). Dieses Ziel der Risikominimierung kann nur erreicht werden, wenn den zuständigen Behörden bei der Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach § 10 WaffG alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, um insbesondere überprüfen zu können, ob der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hat die zuständige Behörde deshalb nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WaffG unter anderem die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen. Zudem ist die Waffenbehörde gemäß § 10 Nr. 1 Buchst. a NWRG, durch das § 43a WaffG umgesetzt wird, zur Erfüllung ihrer Aufgaben - und damit insbesondere auch zur Überprüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung als Erteilungsvoraussetzungen für eine beantragte waffenrechtliche Erlaubnis - berechtigt, sich die im Nationalen Waffenregister nach § 4 Abs. 1 und 2 NWRG gespeicherten Daten übermitteln zu lassen.
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Könnte der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis den bei Wegfall der erforderlichen Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung gesetzlich zwingend vorgesehenen Widerruf der Erlaubnis durch eine einseitige Verzichtserklärung ohne weiteres verhindern, würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erkenntnisgrundlage der in späteren waffenrechtlichen Verwaltungsverfahren zuständigen Behörden führen und damit dem Zweck des Waffengesetzes, die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken, zuwiderlaufen. Denn im Bundeszentralregister sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BZRG zwar unter anderem die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die die Erteilung eines Waffenscheins wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung widerrufen wird; die Eintragung des Verzichts auf den Waffenschein ist jedoch nicht vorgesehen. Zu den im Nationalen Waffenregister gespeicherten Daten gehört nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 NWRG zwar unter anderem auch die "Abbildung der jeweiligen tatsächlichen und waffenrechtlich bedeutsamen Gegebenheiten" für die Datengruppe waffenrechtliche Erlaubnisse einschließlich der ausgestellten Dokumente (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 NWRG). Auch diese Daten werden jedoch lediglich aus den in § 3 NWRG im Einzelnen bestimmten Anlässen gespeichert. Ein Anlass der Speicherung ist nach § 3 Nr. 23 NWRG der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 WaffG. Demgegenüber wird der einseitige Verzicht des Erlaubnisinhabers auf die Erlaubnis in § 3 NWRG nicht als Anlass der Speicherung erwähnt.
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Eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 23 NWRG auf die Fälle des Verzichts während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens ist nicht möglich. Zwar entspräche dies dem in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung erwähnten umfassenden Ziel des Nationalen Waffenregisters, sowohl den Waffen- als auch den sonstigen Sicherheitsbehörden die Informationen an die Hand zu geben, die für ein rasches und rechtlich abgesichertes behördliches Vorgehen erforderlich sind (vgl. BT-Drs. 17/8987 S. 17). Auch ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, weshalb der Gesetzgeber die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO getroffene Regelung, dass in das Gewerbezentralregister auch Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens einzutragen sind, nicht für das Nationale Waffenregister übernommen hat, obwohl sich aus solchen Verzichten wichtige Anhaltspunkte für die Zuverlässigkeit des Begünstigten ergeben können (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters, BT-Drs. 7/626 S. 15) und sich die Umgehungsproblematik in beiden Rechtsgebieten auf vergleichbare Weise stellt. Da die Regelung des § 3 NWRG in der Gesetzesbegründung ausdrücklich als abschließend bezeichnet wird (vgl. BT-Drs. 17/8987 S. 18), fehlt es jedoch insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke.
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Im hier vorliegenden Fall eines nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG erteilten Kleinen Waffenscheins führt die - mit dem Verzicht in der Regel verbundene - Rückgabe des Erlaubnisdokumentes folglich nur dazu, dass die im Nationalen Waffenregister gespeicherten Daten auf Veranlassung der zuständigen Waffenbehörde gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 6 NWRG gelöscht werden. Da dem Register in diesem Fall kein Hinweis mehr auf die frühere Erteilung eines Kleinen Waffenscheins und die Gründe seiner Rückgabe zu entnehmen sind, besteht - anders als bei einem gemäß § 3 Nr. 23 NWRG einzutragenden Widerruf - die Gefahr, dass andere Waffenbehörden bei zukünftigen Anträgen auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse nicht alle entscheidungsrelevanten Informationen erhalten. Ohne Kenntnis des Umstands, dass die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung des Antragstellers (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, §§ 5 und 6 WaffG), die auch für den Kleinen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 zum Waffengesetz erforderlich sind, nicht durchgehend vorgelegen haben, wird die zuständige Behörde regelmäßig keinen Anlass für weitere Sachverhaltsermittlungen sehen. Die damit verbundene Gefahr, dass die Waffenbehörde ihre Entscheidung auf einer objektiv unzutreffenden oder unzureichenden Tatsachengrundlage trifft, läuft den dargelegten Gesetzeszielen und damit dem öffentlichen Interesse zuwider.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich dem öffentlichen Interesse an einer möglichst lückenlosen Informationsgrundlage für die Waffenbehörden in späteren Verfahren nicht dadurch hinreichend Rechnung tragen, dass die zuständige Behörde bei einem Verzicht auf den Kleinen Waffenschein, der während eines Widerrufsverfahrens erklärt wird, die Möglichkeit hat, ein Waffenbesitzverbot gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG anzuordnen, das gemäß § 3 Nr. 21 NWRG in das Nationale Waffenregister einzutragen ist. Die Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist zwar auch bei Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen anwendbar, weil es sich nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 zum Waffengesetz um Waffen handelt, deren Erwerb - anders als das Führen dieser Waffen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG) - keiner Erlaubnis bedarf. Liegen mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit oder Eignung die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vor, wird die zuständige Behörde zudem in der Regel zu prüfen haben, ob auch ein Waffenbesitzverbot in Betracht kommt; denn ein solches Verbot kann ausgesprochen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz der Waffen erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
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Ungeachtet der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG einerseits und des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG andererseits tatsächlich kongruent sind, bestehen zwischen den beiden Regelungen jedoch auf der Rechtsfolgenseite erhebliche Unterschiede. Denn die rechtlichen Wirkungen des Waffenverbots nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gehen über diejenigen des Widerrufs des Kleinen Waffenscheins nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG erheblich hinaus: Während der Widerruf des Kleinen Waffenscheins den Verlust der Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen zur Folge hat und damit nur das Recht zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte beseitigt (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum Waffengesetz), führt das Waffenverbot gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG dazu, dass die betreffende Person auch das Recht zum Erwerb und Besitz solcher Waffen verliert, der nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 zum Waffengesetz grundsätzlich erlaubnisfrei ist. Wegen des intensiveren Eingriffs in die Rechte des Betroffenen hat der Gesetzgeber der Waffenbehörde für die Entscheidung über ein Waffenverbot gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG - anders als beim Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG - ein Ermessen eingeräumt ("kann"). Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Waffenbehörde insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Von hierauf bezogenen Ermessenserwägungen wird sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch dann nicht "regelmäßig" absehen können, wenn mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit oder Eignung die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorliegen und der Begünstigte dem Widerruf durch Verzicht zuvorgekommen ist.
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c) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Verwaltungsgerichtshof erwähnten Urteil des Senats vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 102). Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass ein Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG in den Fällen von Rückgabe oder Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis zu einem präventiven Mittel gegenüber dem Besitz oder Wiedererwerb von erlaubnispflichtigen Waffen durch den vormaligen Erlaubnisinhaber wird, durch das andernfalls drohende Nachteile einer Verschlechterung der Beweislage im Fall späterer Antragsverfahren auf Neuerteilung einer Erlaubnis verhindert werden (a.a.O. Rn. 24). Diese Bemerkung kann jedoch nicht so verstanden werden, als halte der Senat den Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen wegen der Möglichkeit der Anordnung eines Waffenverbots grundsätzlich für vereinbar mit den öffentlichen Interessen. Im Kontext der Entscheidung bestand kein Anlass, die sich aus der Einleitung eines Widerrufsverfahrens ergebenden rechtlichen Grenzen der Verzichtsbefugnis in den Blick zu nehmen; denn es ging lediglich um die Frage, ob ein Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach der - hier nicht einschlägigen - Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG auch ausgesprochen werden kann, wenn der Erwerb einer solchen Waffe noch bevorsteht.
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2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hätte der Berufung des Beklagten vielmehr stattgeben und die Klage abweisen müssen; denn Ziffer 1. des angefochtenen Widerrufsbescheids des Landratsamtes N. ist rechtmäßig. Der Senat kann gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden, da das Berufungsgericht die hierfür notwendigen Tatsachenfeststellungen getroffen hat.
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Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein) verweist § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 zum Waffengesetz. Danach dürfen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 WaffG) geführt werden. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die übrigen Voraussetzungen für eine Erlaubnis auch bei der Erteilung eines Kleinen Waffenscheins erfüllt sein müssen. Der Antragsteller muss also nicht nur gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 WaffG das 18. Lebensjahr vollendet haben, sondern nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG auch die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzen.
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Die zuständige Waffenbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls nicht die erforderliche persönliche Eignung besitzt. Sie konnte sich insoweit auf die Vermutungsregelung des § 45 Abs. 4 WaffG stützen. Verweigert ein Betroffener danach im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, seine Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Landratsamt dem Kläger mit Schreiben vom 18. März 2014 aufgegeben, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine persönliche Eignung zum Umgang mit Schusswaffen und Munition beizubringen. Anlass hierfür war die Mitteilung der Polizeiinspektion N., dass der Kläger beim Betreten einer Tankstelle eine Spielzeugwaffe sichtbar am Gürtel getragen und auf die ermittelnden Streifenbeamten einen psychisch auffälligen Eindruck gemacht hatte. Diese Tatsachen waren geeignet, Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers nach § 6 Abs. 1 WaffG zu begründen, da eine psychische Erkrankung nicht auszuschließen war. Die zuständige Behörde war daher nach § 6 Abs. 2 WaffG verpflichtet, dem Kläger auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Dieses Zeugnis hat der Kläger nicht beigebracht, sondern stattdessen den Verzicht auf den Kleinen Waffenschein erklärt. Die Waffenbehörde durfte daher gemäß § 6 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG sowie § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) auf die Nichteignung des Klägers schließen, nachdem sie ihn hierauf hingewiesen hatte (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG sowie § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV). Die waffenrechtliche Erlaubnis war deshalb gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zwingend zu widerrufen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wobei der Senat den in Bezug auf den erledigten Teil des Verfahrens rechtskräftig gewordenen Teil der Kostenentscheidung erster Instanz einzubeziehen hat.
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- § 9 Abs. 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 144 4x
- § 41 Abs. 2 WaffG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 137 2x
- § 45 Abs. 4 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- § 2 Abs. 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 WaffG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 WaffG 2x (nicht zugeordnet)