NWRG § 5 Datenübermittlung durch die Waffenbehörden

Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters

Die zuständigen Waffenbehörden übermitteln der Registerbehörde im Anschluss an das den Anlass der Speicherung nach § 3 begründende Ereignis unverzüglich die nach § 4 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung im Register führenden Daten.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von