Die zuständigen Waffenbehörden übermitteln der Registerbehörde im Anschluss an das den Anlass der Speicherung nach § 3 begründende Ereignis unverzüglich die nach § 4 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung im Register führenden Daten.
NWRG § 5 Datenübermittlung durch die Waffenbehörden
Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters
Referenzen
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