NWRG § 6 Datenzuordnung beim Überlassen und Erwerben registrierter Waffen

Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters

(1) Im Fall der Überlassung und des Erwerbs einer bereits registrierten Waffe sind die in § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Daten des Überlassers innerhalb des Registers dem Erwerber zuzuordnen.

(2) Sind für den Überlasser und den Erwerber unterschiedliche Waffenbehörden zuständig, so übermittelt die für den Überlasser zuständige Waffenbehörde der Registerbehörde die Tatsache des Überlassens einer bereits registrierten Waffe unverzüglich nach der Anzeige nach § 34 Absatz 2 Satz 1 oder 2 des Waffengesetzes. Bei der Registerbehörde wird hierüber ein automatischer Datenaktualisierungshinweis generiert und auf elektronischem Weg der für den Erwerber zuständigen Waffenbehörde übermittelt.

(3) Nach Eingang des automatischen Datenaktualisierungshinweises überprüft die für den Erwerber zuständige Waffenbehörde die Daten, die nach § 4 Absatz 1 zu der Waffe und der ihr zuzuordnenden Person gespeichert sind, auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie übermittelt der Registerbehörde die Tatsache des Erwerbs bei Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Absatz 1a des Waffengesetzes. Bei Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten übermittelt sie unverzüglich die nach § 8 Absatz 2 Satz 2 berichtigten und vervollständigten Daten. Bei der Registerbehörde wird über die Tatsache des Erwerbs nach Satz 2 ein automatischer Datenaktualisierungshinweis generiert und auf elektronischem Weg der für den Überlasser zuständigen Waffenbehörde übermittelt.

(4) Auf den erlaubnisfreien Erwerb und Besitz einer Waffe nach § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

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