Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

ÖLGKontrollStZulV § 14 Muster und Vordrucke

Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

(1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Unterlagen, Formblätter, Schreiben, Verträge, Verfahrensanweisungen, Berichte, Mitteilungen, Meldungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Muster veröffentlichen oder Vordrucke, auch elektronisch, bereithalten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann die Bundesanstalt ein zu verwendendes Format vorgeben.

(2) Soweit die Bundesanstalt Muster veröffentlicht oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von