Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Landesbehörden über die Erteilung einer Zulassung sowie über deren Änderung.
ÖLGKontrollStZulV § 15 Unterrichtung der Länder
Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.