Im Falle einer am 12. Mai 2012 bestehenden Zulassung nach § 4 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes kann die Bundesanstalt diese, soweit die Voraussetzungen des § 4 Absatz 4 des Öko-Landbaugesetzes erfüllt sind, mit der Auflage versehen, innerhalb einer angemessenen Frist folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.
-
das Qualitätsmanagement-Handbuch nach § 4, - 2.
-
das Standardkontrollverfahren und den Musterkontrollvertrag nach § 5, - 3.
-
die Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal nach § 11 sowie - 4.
-
die Verfahrensanweisungen - a)
-
zur Durchführung der Risikoanalyse nach § 6, - b)
-
für die Durchführung von Probenahmen nach § 7, - c)
-
zu den Informationspflichten nach § 8, - d)
-
zur Durchführung von Kontrollbesuchen nach § 9 und - e)
-
zum Maßnahmenkatalog nach § 10.