OrthoptAPrV § 15a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. September 1991 Anwendung.

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