OrthV § 14 Schützende Hilfen

Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Als schützende Hilfen werden insbesondere geliefert

1.
Stumpfstrümpfe, Stumpfschutzhüllen, Stumpfpflegemittel sowie Hautschutzmittel, die beim Tragen von Stützapparaten (§ 4) notwendig sind,
2.
gefütterte Beinüberzüge oder gefütterte Fußsäcke für Querschnittgelähmte, Beinamputierte mit starken Durchblutungsstörungen und gleich schwer behinderte Menschen sowie für Benutzer eines Rollstuhls für den Straßengebrauch,
3.
Rutschhosen für Doppel-Beinamputierte,
4.
Narbenschützer und Kopfschutzkappen; sie können als Erstausstattung doppelt geliefert werden,
5.
Schutzbrillen für Blinde und einseitig Erblindete.

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