(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
- 1.
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selbständigen Kostenbescheid, - 2.
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Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und - 3.
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Ansatz der Gebühren und Auslagen
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.