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OWiG 1968 § 90 Vollstreckung des Bußgeldbescheides

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Geldbußen fließen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst in die Landeskasse. Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.

(3) Ist die Einziehung eines Gegenstandes oder Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Betroffenen oder dem Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. Wird die Sache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so haben sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Sache abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung eines von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Ordnungsgeldes entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 8114/25
11. September 2025
6 K 8114/25 11. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (14. Senat) - 14 S 1318/25
2. September 2025
14 S 1318/25 2. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - V-2 Kart 8/15 (OWi)
22. Juni 2016
V-2 Kart 8/15 (OWi) 22. Juni 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI- Kart 5/14 (V)
9. Oktober 2014
VI- Kart 5/14 (V) 9. Oktober 2014
Urteil vom Amtsgericht Herford - 11 OWi-64 Js 1897/10-711/10
15. April 2011
11 OWi-64 Js 1897/10-711/10 15. April 2011
Urteil vom Amtsgericht Herford - 11 OWi-54 Js 1096/10-442/10
8. Dezember 2010
11 OWi-54 Js 1096/10-442/10 8. Dezember 2010
Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 N 249/10.NW
16. März 2010
4 N 249/10.NW 16. März 2010