Im Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d bis 32f der Strafprozessordnung sowie die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 5, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei der automatisierten Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. § 32d Satz 2 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte
- 1.
den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, seine Rücknahme und den Verzicht auf den Einspruch, - 2.
die Rechtsbeschwerde, ihre Begründung und ihre Rücknahme, - 3.
den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, seine Begründung und seine Rücknahme sowie - 4.
die Gegenerklärung