Beschluss vom Amtsgericht Büdingen - 60 OWi 61/25
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Verwerfungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel (Verwaltungsbehörde) vom 04.07.2025 (…) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Dem Betroffenen wurde am 02.06.2025 um 17:00 Uhr in ..., … als KHZ-Führer ein missbräuchliches Geben von Schallzeichen (Hupen) gemäß § 16 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3, Nr. 5 StVG) vorgeworfen. Der Betroffene erhielt ein Anhörungsschreiben (nebst Verwarnungsgeldangebot) und bestritt den Vorwurf.
Daraufhin erließ die Verwaltungsbehörde am 13.06.2025 einen Bußgeldbescheid (Geldbuße 5 €, Gebühren 25 €, Auslagen 3,50 €), der dem Betroffenen am 17.06.2025 mittels Zustellungsurkunde (Bl. 12 der Akte) zugestellt worden ist. Der Bußgeldbescheid erhielt auch die erforderliche Rechtsmittelbelehrung. Weiterhin enthielt der Bußgeldbescheid den folgenden, hervorgehobenen Zusatz: „Das Einlegen von Rechtsbehelfen per einfacher E-Mail ist nicht zulässig“.
Hiergegen wendete sich der Betroffene mit einfacher E-Mail vom 22.06.2025 und bestritt weiterhin den Vorwurf. Dieser E-Mail war eine PDF-Datei angefügt. Die PDF-Datei enthielt u.a. die Unterschrift des Betroffenen sowie die Angabe, dass Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt wird. Diese E-Mail wurde von einer Sachbearbeiterin der Verwaltungsbehörde am 27.06.2025 „hochgeladen“.
Mit Bescheid vom 04.07.2025, dem Betroffenen mittels Zustellungsurkunde am 09.07.2025 zugestellt, hat die Verwaltungsbehörde den Einspruch des Betroffenen verworfen. Der Einspruch sei gemäß § 69 Absatz 1 S. 1 OWiG als unzulässig zu verwerfen, da er nicht der vorgeschriebenen Form entspreche.
Mit E-Mail vom 20.07.2025, der wiederum ein unterschriebenes Dokument als PDF-Datei angefügt war, hat der Betroffene sinngemäß Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Begründet worden ist der Antrag damit, dass die Einlegung des Einspruchs durch Übersendung einer E-Mail nebst unterschieben PDF-Dokuments ausreichend sei.
Mit Verfügung vom 23.07.2025 hat die Verwaltungsbehörde nicht abgeholfen und die Akte zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das zuständige Amtsgericht abgegeben.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Bei Abgabe des Verfahrens an das Gericht wurde u.a. die E-Mail des Betroffenen vom 20.07.2025 nebst PDF-Datei ausgedruckt.
Zwar ist die Einlegung des Rechtsmittels durch einfache E-Mail nicht zulässig. Anders verhält es sich jedoch bei der elektronischen Übermittlung eines unterschriebenen PDF-Dokumentes, wenn dieses binnen der Rechtsmittelfrist seitens der Verwaltungsbehörde ausgedruckt wird. Denn der Ausdruck einer an einer E-Mail angehängten Scankopie einer schriftlichen Rechtsmitteleinlegung führt dazu, dass der E-Mail-Anhang kein elektronisches Dokument mehr und damit die Vorschrift des § 32a StPO nicht mehr maßgeblich ist (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 10.11.2017 - 1 OLG 145 - SsBs 49/16, BeckRS 2017, 156314). Damit ist das Schriftformerfordernis durch den Ausdruck der Scan-Kopie innerhalb der 2-Wochen-Frist, die erst am 23.07.2025 ablief, gewahrt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Verwerfungsbescheid ist nicht zu beanstanden. Wie aus der Zustellungsurkunde hervorgeht, ist der Bußgeldbescheid dem Betroffenen am 17.06.2025 mittels Zustellungsurkunde zugestellt worden.
Die Einlegung des Einspruches mittels einfacher E-Mail vom 22.06.2025 entsprach nicht den Formvorschriften. Innerhalb der 2-wöchigen Einspruchsfrist ist ein formgerechter Einspruch des Betroffenen nicht bei der Verwaltungsbehörde eingegangen.
Der mittels einer einfachen E-Mail (nebst PDF-Dokument) übersandte Einspruch ist formunwirksam, da er – mangels Verkörperung – weder schriftlich noch zur Niederschrift der Bußgeldbehörde eingelegt worden ist (vgl. § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG) und auch der elektronischen Form gemäß §§ 110c S. 1 OWiG, 32a StPO nicht genügt. Nach § 100c OwiG i.V.m. § 32a Abs. 3 StPO muss ein Dokument, das schriftlich abzufassen ist, als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2023 – 2 ORbs 35 Ss 4/23 -, BeckRS 2023, 3496).
Die elektronischen Eingaben des Betroffenen weisen jedoch weder eine qualifizierte elektronische Signatur auf noch wurden sie auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht.
Mit Ausdruck des E-Mail-Anhangs am 23.07.2024 wurde der Einspruch zwar formwirksam. Er war jedoch verfristet, da die 2-Wochen-Frist bereits am 01.07.2025 abgelaufen war.
Dass der Ausdruck seitens der Verwaltungsbehörde nicht vorher erfolgte, ist nicht zu beanstanden. Die Bußgeldverfahren werden bei der Verwaltungsbehörde rein elektronisch geführt, ein Ausdruck erfolgt regelmäßig nicht vor Abgabe des Verfahrens (vgl. https://rp-kassel.hessen.de/sicherheit/zentrale-bussgeldstelle). Deshalb entspricht es dem gewöhnlichen Verfahrensablauf, dass vorliegend, wie aus der Verfahrensübersicht Bl. 2-3 der Akte hervorgeht, das eingegangene elektronische Dokument des Betroffenen zunächst lediglich hochgeladen und nicht ausgedruckt worden ist.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 52 OWiG) ist weder gestellt worden noch hätte diese Aussicht auf Erfolg gehabt. Aufgrund der zutreffenden Ausführungen im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung bezüglich der verschiedenen Möglichkeiten, formwirksam Einspruch einzulegen und des fett gedruckten Hinweises, wonach die Einlegung des Einspruchs per einfacher E-Mail nicht zulässig ist, kann von einer unverschuldeten Versäumung der Einspruchsfrist keine Rede sein. Auch dass die Verwaltungsbehörde den Betroffenen nicht sofort auf die mangelnde Form seines Schreibens hingewiesen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Schließlich sind die vorliegend angesetzten Gebühren und Auslagen nicht zu beanstanden. Aus § 107 Abs. 1 OWiG ergibt sich, dass mindestens eine Gebühr i.H.v. 25 € anzusetzen ist. Gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 2 OWiG sind weiterhin als Auslagen die Entgelte für die Zustellung (pro Zustellung 3,50 €) zu erheben.
Aufgrund des nicht form bzw. fristgerechten Einspruchs des Betroffenen ist Bestandskraft des Bußgeldbescheides eingetreten, sodass es auf den inhaltlichen Vortrag des Betroffenen nicht ankommt.
Die Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 473 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StVO 2013 § 49 Ordnungswidrigkeiten 1x
- StVG § 24 Bußgeldvorschriften 1x
- OWiG 1968 § 69 Zwischenverfahren 1x
- OWiG 1968 § 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde 2x
- StPO § 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen 2x
- OWiG 1968 § 67 Form und Frist 1x
- OWiG 1968 § 110c Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren 1x
- § 100c OwiG 1x (nicht zugeordnet)
- 35 Ss 4/23 1x (nicht zugeordnet)
- OWiG 1968 § 52 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1x
- OWiG 1968 § 107 Gebühren und Auslagen 2x
- OWiG 1968 § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x