OWiG 1968 § 45 Zuständigkeit des Gerichts

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.

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