Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.
OWiG 1968 § 45 Zuständigkeit des Gerichts
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Referenzen
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