OWiG 1968 § 44 Bindung der Verwaltungsbehörde

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von