Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.
OWiG 1968 § 61 Abschluß der Ermittlungen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Referenzen
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