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OWiG 1968 § 69 Zwischenverfahren

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.

(2) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie

1.
weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,
2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

(3) Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. Die Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht und deren Gewährung (§ 49 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 147 der Strafprozessordnung) erfolgen vor Übersendung der Akten.

(4) Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.

(5) Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig. Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Zeitz - 13 OWi 1246/24
19. November 2025
13 OWi 1246/24 19. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 ORbs 4 SsBs 115/25
15. Oktober 2025
3 ORbs 4 SsBs 115/25 15. Oktober 2025
Beschluss vom Amtsgericht Büdingen - 60 OWi 61/25
4. September 2025
60 OWi 61/25 4. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2. Senat für Bußgeldsachen) - 2 ORbs 69/25
15. Mai 2025
2 ORbs 69/25 15. Mai 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 202 ObOWi 262/25
12. Mai 2025
202 ObOWi 262/25 12. Mai 2025
EuGH-Vorlage vom Bundesgerichtshof - VI ZR 53/23
6. Mai 2025
VI ZR 53/23 6. Mai 2025
Urteil vom Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 VB 36/22
27. Januar 2025
1 VB 36/22 27. Januar 2025
Urteil vom Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 VB 11/23
27. Januar 2025
1 VB 11/23 27. Januar 2025
Beschluss vom Landgericht Hagen - 46 Qs 45/24
7. Januar 2025
46 Qs 45/24 7. Januar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Büdingen - 60 OWi 86/24
30. September 2024
60 OWi 86/24 30. September 2024